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Bewilligung von Grossveranstaltungen ab 1. Oktober 2020 durch den Kanton

Vollzug der Verordnung COVID-19-Grossveranstaltungen

(DI/i) Der Bundesrat hat entschieden, die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab dem 1. Oktober 2020 wieder zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass strenge Schutzmassnahmen umgesetzt werden und eine Bewilligung des Kantons vorliegt. Der Bundesrat hat die Kriterien für die Grossveranstaltungen zusammen mit den Kantonen erarbeitet. Der Kanton Schwyz hat ein Meldeformular und zusätzliche Informationen auf seiner Homepage publiziert.

Der Bundesrat hat am 12. August 2020 entschieden, dass Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab dem 1. Oktober 2020 wieder erlaubt sind. Die Kantone müssen die Anlässe bewilligen und es gelten strenge Schutzmassnahmen. Damit will der Bundesrat sicherstellen, dass sich die Situation in der Schweiz nicht verschlechtert. Gleichzeitig will der Bundesrat mit diesem Öffnungsschritt den gesellschaftlichen Bedürfnissen sowie den Interessen der Sportvereine und Kulturveranstalter Rechnung tragen.

In der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Grossveranstaltungen, sind die Rahmenbedingungen und insbesondere die Anforderungen an das Schutzkonzept für Grossveranstaltungen festgehalten. Der Kanton Schwyz hat die entsprechenden Unterlagen, Informationen und das Meldeformular auf der Homepage aufgeschaltet.

Grossveranstaltungen ab 1000 Personen können bewilligt werden, wenn:

  • Die epidemiologische Lage im Kanton oder der betroffenen Region die Durchführung erlaubt;
  • Der Kanton die notwendigen Kapazitäten für das ContactTracing gewährleisten kann;
  • An den Grossveranstaltungen für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht gilt. Die Sitzplätze müssen einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet werden können und Stehplätze nur in Ausnahmefällen vorgesehen werden.
  • Der Gesuchsteller ein Schutzkonzept vorlegt und umsetzt, welches auf einer Risikoanalyse beruht.

Die Anforderungen an das Schutzkonzept beinhalten insbesondere:

  • Einhaltung der Abstandsregeln und Hygienemassnahmen;
  • An Grossveranstaltungen gilt für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht;
  • Regelungen zu Personenflüssen in sämtlichen Bereichen des Veranstaltungsortes;
  • Vorgehen beim Auftreten von Verdachts oder Infektionsfällen.

Der Veranstalter ist verpflichtet, nebst der Bewilligung gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage auch alle übrigen Bewilligungen für Veranstaltungen bei den jeweils zuständigen Behörden einzuholen. Der Kanton kann eine erteilte Bewilligung widerrufen, wenn sich die epidemiologische Lage verschlechtert, das Contact-Tracing nicht gewährleistet werden kann oder die Massnahmen aus dem Schutzkonzept nicht eingehalten werden.

Departement des Innern

 

 

 


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