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Teilrevision des landwirtschaftlichen Schätzungswesens

Bericht und Vorlage an den Kantonsrat wurden verabschiedet

(Stk/i) Seit Januar 2019 läuft die generelle Neuschätzung in der Landwirtschaft. Mit der Motion M 14/19 wird verlangt, dass der Kantonsrat rückwirkend auf den 1. Januar 2018 über generelle Neuschätzungen in der Landwirtschaft entscheiden kann. Eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer sprach sich gegen die mit der Motion verlangte rückwirkende Gesetzesänderung und für die Durchführung der laufenden Neuschätzung aus. Die neuen Schätzungswerte sollen steuerlich erstmals in der Steuerperiode 2021 Anwendung finden. Gestützt auf das Vernehmlassungsergebnis und mit dem Ziel, bei künftigen Neuschätzungen mehr Rechtssicherheit zu erhalten, beantragt der Regierungsrat, dass künftig der Kantonsrat im Bereich der Landwirtschaft generelle Neuschätzungen beschliesst.

Seit Anfang des letzten Jahres läuft die gesetzmässige Umsetzung der generellen Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe. Diese Neuschätzung wurde ausgelöst, weil der Bund eine neue eidgenössische Schätzungsanleitung verabschiedete und die Auswirkungen auf die Schätzungswerte im Durchschnitt 34% ausmachen. Obwohl die generelle Neuschätzung im Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe unter den gegebenen Voraussetzungen vorgesehen ist, erwuchs ihr von Anfang an Widerstand. Es wurde vor allem geltend gemacht, dass sich wegen der Neuschätzung die Steuerveranlagungen verzögern würden und provisorisch bezogene staatliche Leistungen (z.B. Prämienverbilligung, Stipendien) deshalb nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung allenfalls zurückbezahlt werden müssten. Dies stelle für viele landwirtschaftliche Grundeigentümer ein Problem dar.

Motion bewirkt Ungleichbehandlung und jahrelange Rechtsunsicherheit
Die vom Kantonsrat mit einer Stimme Differenz erheblich erklärte Motion M 14/19 verlangt eine Anpassung des landwirtschaftlichen Schätzungsgesetzes. Dieses soll rückwirkend auf den 1. Januar 2018 so geändert werden, dass der Kantonsrat zur Anordnung von generellen Neuschätzungen in der Landwirtschaft zuständig erklärt werde. Der Regierungsrat wendete erfolglos ein, dass eine solche rückwirkende Gesetzesänderung mit dem Ziel, die laufende generelle Neuschätzung zu verhindern, gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verstossen und zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen führt. Weiter wäre eine Gesetzesänderung im konkreten Anwendungsfall selbst nach Jahren noch gerichtlich anfechtbar, weshalb für lange Zeit grosse Rechtsunsicherheit bestehen würde.

Durchführung der Neuschätzung und Ablehnung der rückwirkenden Gesetzesänderung
Im Vernehmlassungsverfahren hat sich eine deutliche Mehrheit für die Durchführung der generellen Neuschätzung ausgesprochen. Eine Vorlage, welche im Sinne der Motion den Kantonsrat rückwirkend auf den 1. Januar 2018 zur Anordnung der generellen Neuschätzung für zuständig erklärt, wird abgelehnt. Der Gegenvorschlag des Regierungsrates, die generelle Neuschätzung durchzuführen und die neuen Schätzungswerte erst für die Steuerperiode 2021 anwendbar zu erklären, findet demgegenüber breite Zustimmung.

Kantonsrat soll künftig Neuschätzungen beschliessen 
Die Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich mehrheitlich dafür aus, dass der heute im Gesetz explizit verankerte Automatismus nicht beibehalten werden soll. Dementsprechend unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat einen angepassten Gegenvorschlag, welcher keinen gesetzlichen Automatismus mehr vorsieht. Künftig soll der Kantonsrat auch im Bereich der Landwirtschaft über generelle Neuschätzungen beschliessen. Der Regierungsrat ist davon überzeugt, dass diese Neuregelung der Rechtssicherheit dient.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht, Vorlage 1 (Motion) und Vorlage 2 (Gegenvorschlag)


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