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Kantonale Umsetzung der angepassten Härtefallunterstützung

Rasche Auszahlung von ausschliesslich nicht rückzahlbaren Beiträgen

(VD/i) Am 13. Januar 2021 beschloss der Bundesrat, die bisherige Schliessung der Restaurants und weiterer Einrichtungen bis Ende Februar 2021 zu verlängern. Zudem müssen seit gestern auch die Geschäfte für Güter des nicht-täglichen Bedarfs geschlossen bleiben. Gleichzeitig lockerte der Bundesrat die Bedingungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallunterstützung zu erhalten. Ab heute sind die neuen Antragsformulare auf www.sz.ch/haertefall verfügbar. Erste Teilzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen erfolgen zeitnah.

Neu gelten Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden, ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall. Diese Verordnungsänderung erlaubt es, dass zusätzliche Unternehmen finanziell unterstützt werden können. Des Weiteren können Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen Umsatzrückgänge von über 40 Prozent erleiden, neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.

Kanton Schwyz zieht nach
Zwischenzeitlich hat das Volkswirtschaftsdepartement sämtliche Prozesse überarbeitet und angepasst. Dadurch können seit heute Dienstag zusätzliche Schwyzer Unternehmen vereinfacht Unterstützungsleistungen beantragen. Auf www.sz.ch/haertefall sind das neue Antragsformular sowie aktualisierte Informationen zu finden. Neu können Gesuche auch nach dem 31. Januar 2021 eingereicht werden. Bereits eingereichte Gesuche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht erneut eingereicht werden.

Nicht rückzahlbare Beiträge für alle betroffenen Branchen
Die Schwyzer Lösung ermöglicht es, den besonders stark betroffenen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von über 50 000 Franken schnell und einfach nicht rückzahlbare Beiträge im Sinne der Bundeslösung gewähren zu können. Die Härtefallunterstützung erfolgt abgestuft nach Dauer der behördlich angeordneten Schliessung. Jene Betriebe, welche bereits ab dem 22. Dezember 2020 schliessen mussten, erhalten maximal 15 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019. Jene mit Schliessungsdatum 18. Januar 2021 maximal 10 Prozent.

Bei Firmen mit einem Umsatzausfall von über 40 Prozent in den vergangenen zwölf Monaten beträgt die Härtefallunterstützung maximal 15 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019. Der Maximalbetrag je Unternehmen liegt in allen Fällen bei 500 000 Franken, aber maximal 120 Prozent der Fixkosten des Jahres 2020.

Rasche erste Teilzahlungen
Da die Anzahl Anträge sowie deren Volumen derzeit schwer abschätzbar sind, wird die Härtefallunterstützung in Teilzahlungen ausgerichtet. Eine erste Teilzahlung im Umfang von 50 Prozent wird innerhalb von rund zwei Wochen nach Vorliegen der vollständig und korrekt eingereichten Antragsunterlagen ausbezahlt. Eine zweite Teilzahlung erfolgt nach der Kantonsratssitzung vom 24. Februar 2021, die Schlusszahlung im Sommer 2021. Die Höhe der zweiten Teilzahlung resp. der Schlusszahlung wird zu gegebener Zeit festgelegt.

Regierungsrat beantragt Ausgabenbewilligung
Um an den vom Bundesrat zusätzlich gesprochenen 750 Mio. Franken partizipieren zu können, bereitet der Regierungsrat für die Kantonsratssitzung vom 24. Februar 2021 eine weitere Ausgabenbewilligung im Umfang von knapp 3.9 Mio. Franken vor. Mit den damit rund 7.8 Mio. Franken ausgelösten Bundesgelder umfasst das «Unterstützungspaket 2021 zu Gunsten der Schwyzer Wirtschaft» rund 11.7 Mio. Franken. Vorbehältlich der Zustimmung des Kantonsrates würden damit Ende Februar insgesamt rund 27 Mio. Franken für nicht rückzahlbare Härtefallbeiträge zugunsten stark betroffener Schwyzer Unternehmen zur Verfügung stehen.

 

Volkswirtschaftsdepartement

Auskunft für Medien: Regierungsrat Andreas Barraud, Vorsteher Volkswirtschaftsdepartement, Tel. 041 819 18 00

 

 


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