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Bei den Corona-Massnahmen gilt (fast) nur noch Bundesrecht

Strengere Bestimmungen bei den Schulen

(Stk/i) Der Regierungsrat hat die kantonal geregelte generelle Maskentragepflicht am Arbeitsplatz aufgehoben, weil die Bundesverordnung diese Bestimmung aufgenommen hat. Im Kanton Schwyz gelten somit gegenüber dem Bund nur noch strengere Bestimmungen bei den Schulen.

Seit 18. Januar 2021 gilt gemäss Bundesverordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr. Somit hat der Bundesrat die Maskentragepflicht am Arbeitsplatz gleich geregelt wie bis anhin der Kanton Schwyz. Mit der neuen Bestimmung des Bundesrates ist die kantonal geregelte generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz obsolet geworden und wurde deshalb durch den Regierungsrat an seiner Sitzung vom 2. Februar 2021 aufgehoben.

Die kantonalen Massnahmen gehen somit nur noch bei den Schulen über die Massnahmen des Bundes hinaus: Der Bund schreibt ab der Sekundarstufe II eine generelle Maskentragpflicht vor. Im Kanton Schwyz gilt die Maskentragpflicht bereits ab der Sekundarstufe I.

Im Rahmen der Anpassung der kantonalen Covid-19-Verordnung vom 2. Februar 2021 hat der Regierungsrat auch die kantonalen Vollzugs- und Kontrollzuständigkeiten im Bereich der Bekämpfung des Coronavirus in punktueller Ergänzung der geltenden Zuständigkeitsordnung im Gesundheitswesen und im Umgang mit Epidemien ausdrücklich geregelt und festgehalten. Das Verwaltungsgericht hat dies dem Regierungsrat in einem Beschwerdefall nahegelegt. Konkret hat der Regierungsrat die Vollzugs- und Kontrollzuständigkeiten der Kantonspolizei und des Amtes für Arbeit sowie der Gemeinden und Bezirke ausdrücklich geregelt.

Der Regierungsrat appelliert dringend an die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Schwyz, die Eigenverantwortung wahrzunehmen und die geltenden Massnahmen, Hygienevorschriften, Abstandsregeln etc. einzuhalten, damit die Herausforderungen dieser Epidemie gemeinsam bewältigt werden können. Unter dem Direktlink www.sz.ch/corona-massnahmen gelangt man auf die Website zu den kantonalen «Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie». Die Massnahmen des Bundes sind unter www.bag-coronavirus.ch ersichtlich.

Staatskanzlei
Information

Auskunft: Frau Landammann Petra Steimen-Rickenbacher, Tel. 041 819 16 65 (10 bis 11 Uhr)


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