Navigieren im Kanton Schwyz

Kommission folgt bei der Inkassohilfe der Regierung

Totalrevision des Inkassohilfegesetzes

(KR/i) Die kantonsrätliche Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit hat die Vorlage zur Totalrevision des Inkassohilfegesetzes beraten. Sie folgt dem Antrag des Regierungsrates.

Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat Bericht und Antrag für eine Totalrevision des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen unterbreitet. Die zuständige kantonsrätliche Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit hat die Vorlage vorberaten. Sie unterstützt den Antrag des Regierungsrates und überweist die Vorlage ohne Änderungsantrag an den Kantonsrat. Eine Kommissionsminderheit beantragt, dass die Kosten der neu zu schaffenden Fachstelle für Inkassohilfe bei der Ausgleichskasse Schwyz vom Kanton getragen werden. Die Kommissionsmehrheit will wie der Regierungsrat, dass die Finanzierung der Inkassohilfe bei den weiterhin dafür zuständigen Gemeinden bleibt.

Eine Fachstelle im Kanton
Die Totalrevision des Inkassohilfegesetzes hat drei Ziele: Erstens müssen aufgrund der Inkassohilfeverordnung des Bundes im kantonalen Recht eine oder mehrere Fachstellen für den Bereich der Inkassohilfe für Unterhaltsberechtigte bezeichnet werden. Der Regierungsrat beantragt, dass der Vollzug der Inkassohilfe einer Fachstelle bei der Ausgleichskasse Schwyz übertragen wird. Zweitens sollen beim nicht unterhaltsbeitragsleistenden Elternteil unabhängig seines jeweiligen Zivilstandes einheitliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen der Alimentenbevorschussung geschaffen werden. Um dies zu erreichen, fordert das erheblich erklärte Postulat P 10/18 «Ungleichbehandlung bei der Anspruchsberechnung auf Bevorschussung von Kinderalimenten» von alt Kantonsrat Hanspeter Rast die Statuierung einer Rechtsnorm zur Anrechenbarkeit der finanziellen Verhältnisse bei Personen in faktischen Lebensgemeinschaften. Drittens soll bei der Totalrevision der Anspruch auf Alimentenbevorschussung für das unterhaltsbeitragsberechtigte Kind ausgedehnt werden, bis es eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat und längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wie dies auch in anderen Kantonen bereits üblich ist.

Obwohl der Vollzug der Inkassohilfe künftig durch die Ausgleichskasse Schwyz erfolgen soll, bleibt die Zuständigkeit und Finanzierung gemäss Vorlage bei den Gemeinden. Die Gemeinden bleiben auch weiterhin für die Alimentenbevorschussung zuständig. Neu soll durch eine Bestimmung die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Gemeinden die Bevorschussung vertraglich an die Ausgleichskasse Schwyz übertragen können. Die betreffenden Gemeinden tragen die Kosten.

Kantonsrat/Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit

Auskunft: Kantonsrat Patrick Schnellmann, Präsident der Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit, Donnerstag, 27. Mai 2021, 11.30 – 13.30 Uhr, Tel. 079 216 43 84


Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken