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Corona: Bewilligung von Grossveranstaltungen ab 1. Juli 2021

(DI/i) Der Bundesrat hat entschieden, die Durchführung von Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab dem 1. Juli zu ermöglichen. Bedingung ist, dass strenge Schutzmassnahmen umgesetzt werden. Der Zugang für Personen ab 16 Jahren ist beschränkt. Es bedarf einer kantonalen Bewilligung. Diese kann aufgrund einer sich verschlechternden epidemiologischen Lage widerrufen werden.

Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 entschieden, Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab dem 1. Juli 2021 zu ermöglichen. Für Personen ab 16 Jahren ist der Zugang zu beschränken: So dürfen Grossveranstaltungen nur von vollständig geimpften, von Covid-19 genesenen oder ein negatives Testresultat vorweisenden Personen besucht werden. Dies muss zwingend über eine wirksame Zutrittskontrolle sichergestellt werden. Die Kantone bewilligen Grossanlässe. Es gelten strenge Schutzmassnahmen.

Die Bewilligungen von Grossveranstaltungen werden in folgenden Etappen ermöglicht:

  • Ab 27. Mai bis 30. Juni 2021 können im Sinne eines Pilotversuchs pro Kanton maximal fünf Grossveranstaltungen mit mindestens 300 und maximal 600 Personen in Innenräumen bzw. maximal 1000 Personen im Freien bewilligt werden. Diese Pilotveranstaltungen sollen Auskunft darüber geben, ob die ergänzten Schutzkonzepte für Grossveranstaltungen wie vorgesehen umgesetzt werden können und Wirkung zeigen.
  • Ab 1. Juli 2021 sind Grossveranstaltungen mit mindestens 1000 und maximal 3000 Personen in Innenräumen bzw. maximal 5000 Personen im Freien möglich und bedürfen einer Bewilligung durch die Kantone.
  • Ab dem 20. August 2021 können Grossveranstaltungen mit mindestens 1000 und maximal 10 000 Personen durch die Kantone bewilligt werden. Bestehen ausschliesslich Sitzplätze besteht im Freien keine Zuschauerbegrenzung.

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage sieht vor, dass die Kantone die Bewilligung erteilen können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die epidemiologische Lage im Kanton lässt die Durchführung der Veranstaltung zu;
  • Die Kapazität für das ContactTracing ist gewährleistet;
  • Der Veranstalter verfügt über ein Schutzkonzept, das auf einer Risikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht und die in der Verordnung festgelegten Massnahmen vorsieht.

Der Veranstalter ist verpflichtet, nebst der Bewilligung gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage auch alle übrigen Bewilligungen für Veranstaltungen bei den jeweils zuständigen Behörden einzuholen.

Eine erteilte Bewilligung kann aufgrund einer veränderten epidemiologischen Lage widerrufen oder mit weiteren Auflagen versehen werden. In diesem Fall kann der Veranstalter ein Gesuch auf Unterstützung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 26. Mai 2021 (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, SR 818.101.28) beim Kanton einreichen.

Ein Gesuchs-Formular für Grossveranstaltungen (inklusive Pilotveranstaltungen), weitere Dokumente und Links zu den rechtlichen Grundlagen sind auf der Webseite (www.sz.ch/corona-grossveranstaltung) zu finden.

Bewilligungen für Veranstaltungen unter 1000 Personen fallen nicht unter die neue Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen durch die Kantone. Die Veranstalter müssen weiterhin ein Schutzkonzept gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage erarbeiten und umsetzen.

Bei Fragen steht das Team für Grossveranstaltungen des Kantons Schwyz zur Verfügung: 041 819 15 03 oder grossveranstaltung.agsNULL@sz.ch.

Departement des Innern

Auskunft: Martina Trütsch, Amtsvorsteherin Amt für Gesundheit und Soziales, 041 819 16 17
erreichbar: Freitag, 28. Mai 2021, 10-11 Uhr


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