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Regierungsrat empfiehlt KESB-Initiative zur Ablehnung

Bericht und Antrag an den Kantonsrat

Schwyz, 27. Juni 2016

Regierungsrat empfiehlt KESB-Initiative zur Ablehnung

Bericht und Antrag an den Kantonsrat

 

(Stk/i) Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Initiative „Keine Bevormundung der Bürger und Gemeinden“ (KESB-Initiative) für gültig zu erklären und abzulehnen.

Die Initiative „Keine Bevormundung der Bürger und Gemeinden“ ist eine ausformulierte Gesetzesinitiative und verlangt eine Änderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978. Die Initiative will zur Hauptsache erreichen, dass die Zuständigkeit für den Kindes- und Erwachsenenschutz vom Kanton auf die Gemeinden übertragen wird. Diese sollen fortan auch für die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig sein.

Der Regierungsrat stellt nach eingehender Prüfung der Gültigkeit der Initiative fest, dass die faktische Umsetzung der in der Initiative vorgeschlagenen Regelungen zwar nicht unmöglich ist, jedoch anspruchsvoll und aufwändig würde. Es würde dem Kantonsrat in abschliessender Kompetenz obliegen, die dafür notwendigen konkretisierenden Bestimmungen zu erlassen. Er beantragt dem Kantonsrat, die Initiative für gültig zu erklären, jedoch abzulehnen.

Kantonale Organisation funktioniert
Der Regierungsrat lehnt die Initiative ab, weil:

  • die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen haben und nicht eigentliche Interessenvertreter der Gemeinden sein dürfen;
  • Gemeinden sich unausweichlich zusammenschliessen müssten und Beispiele aus den Nachbarkantonen zeigen, dass Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden von Gemeindeverbänden ebenso oder noch stärker in der Kritik stehen;
  • die Geschäftsführung der beiden kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als gut beurteilt wird;
  • es sowohl fachlich wie auch volkswirtschaftlich falsch wäre, die mit grossem Aufwand geschaffene und funktionierende kantonale Organisation nach lediglich vier Jahren zu zerschlagen;
  • sich im Rahmen einer Umfrage der Fachgruppe Gesellschaft des Verbandes Schwyzer Gemeinden und Bezirke (vszgb) keine Fürsorgebehörde im Kanton Schwyz für die Initiative ausgesprochen hat;
  • das Bundesrecht nicht mittels kantonaler Gesetzesinitiative angepasst werden kann.

Zweckverbände unvermeidbar
Mit der kantonalen Gesetzesinitiative vermag man nicht wieder die Zustände des alten Vormundschaftsrechts herbeizuführen. Die wesentlichen Änderungen hin zum modernen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sind auf Stufe Bundesrecht im Zivilgesetzbuch erfolgt. Die offenbar störende Vorgabe, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde sein muss, kann mit der Anpassung des kantonalen Rechts nicht aus der Welt geschafft werden.

Bezogen auf die Einwohnerzahl bilden die Gemeinden und Eingemeindebezirke im Kanton Schwyz je für sich nicht die ideale Grösse, um sich die bundesrechtlich gebotene Fachbehörde eigenständig leisten zu können. Sie werden sich zwangsläufig zusammenschliessen müssen (bspw. Zweckverbände), um auch einen aus betriebswirtschaftlicher Sicht effizienten Betrieb der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der Amtsbeistandschaften zu erreichen. Das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Gemeinden bei einer solchen Trägerschaft bliebe an einem kleinen Ort.

In den Nachbarkantonen Zürich, Luzern und St. Gallen sind die Gemeinden Träger der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und sie haben sich zu diesem Zweck zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen. Interessanterweise stehen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in diesen Kantonen genauso oder noch stärker in der Kritik – nicht zuletzt auch durch die Trägergemeinden selbst.

Gemeinden sind ablehnend
Die Qualität der Arbeit einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu beurteilen, ist nicht einfach. Hält man sich dabei an die vorhandenen Fakten, muss den beiden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Schwyz ein gutes Zeugnis ausgestellt werden: Im Jahr 2015 haben sie insgesamt rund 3900 Verfahren erledigt. Im gleichen Zeitraum waren 72 Beschwerden gegen Beschlüsse der beiden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden vor Verwaltungsgericht. Davon hat das Verwaltungsgericht vier Beschwerden gutgeheissen und neun Beschwerden teilweise gutgeheissen.

Die Fachgruppe Gesellschaft des Verbandes Schwyzer Gemeinden und Bezirke (vszgb) hat bei den Fürsorgebehörden im Kanton Schwyz eine „Umfrage zur KESB und zur KESB-Initiative“ durchgeführt. Auf die konkrete Frage, ob die Fürsorgebehörde aus ihrer Sicht die KESB-Initiative annehmen oder ablehnen würde, haben von den 30 Fürsorgebehörden im Kanton Schwyz 24 mit „ablehnen“ geantwortet. Keine Fürsorgebehörde hat sich für die Initiative ausgesprochen.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Antrag an den Kantonsrat


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