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Teilrevision des Transparenzgesetzes – Neuregelung anonyme Spenden

Regierungsrat überweist Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

(Stk/i) Mit Urteil vom 26. Oktober 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern gegen das Transparenzgesetz in einem von vier angefochtenen Punkten recht gegeben und die Regelung zum Umgang mit anonymen Spenden als nicht verfassungskonform eingestuft. Es lud den kantonalen Gesetzgeber ein, zur Problematik der anonymen Spenden eine rechtskonforme Regelung zu erlassen. Die neue Regelung, die vom Bundesgericht in seinem Urteil bereits als verfassungskonform beurteilt wurde, sieht nun einen jährlich maximalen Freibetrag von Fr. 1000.-- für anonyme Spenden vor. Die Vorlage fand im Vernehmlassungsverfahren guten Anklang.

Bisherige Regelung ungenügend
Gemäss Bundesgericht ist es für die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Offenlegungspflicht eine zentrale Frage, wie mit anonymen Zuwendungen umzugehen ist. Im Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019 war vorgesehen, dass einzelne anonyme Spenden bis zu einem Betrag von Fr. 1000.-- entgegengenommen werden konnten. Das Bundesgericht erachtete diese Regelung als Widerspruch zur Offenlegungspflicht, weil mit dieser Bestimmung nicht verhindert werden könne, dass eine juristische Person oder eine Privatperson für eine konkrete Kampagne mit mehreren Teilspenden gesamthaft mehr als den erlaubten Betrag pro Kalenderjahr anonym spende. Das Gericht hob die Bestimmung auf und lud den kantonalen Gesetzgeber ein, zur Frage des Umgangs mit anonymen Zuwendungen eine rechtskonforme Regelung zu erlassen.

Neue Regelung
Die neue Regelung, die bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als Minderheitsantrag vom Regierungsrat unterstützt worden war und vom Bundesgericht in seinem Urteil als verfassungskonform beurteilt wurde, sieht einen jährlich maximalen Freibetrag von Fr. 1000.-- für anonyme Spenden vor. Darüberhinausgehende Spenden dürfen nicht angenommen werden und müssen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Dabei werden alle anonymen Spenden eines Kalenderjahres für die Berechnung des Freibetrages von Fr. 1000.-- zusammengezählt. Bekommt eine Partei eine Grossspende über diesem Betrag oder übersteigen ihn zahlreiche anonyme Kleinspenden insgesamt, so darf der Fr. 1000.-- übersteigende Betrag nicht einbehalten werden, sondern muss für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde die vorgelegte Bestimmung zur Behandlung anonymer Spenden begrüsst. Damit das Transparenzgesetz bald in Kraft gesetzt werden kann, hält der Regierungsrat entsprechend an der Vernehmlassungsvorlage fest und lehnt weitere Änderungsanträge ab, die über das vom Bundesgericht Verlangte hinausgehen.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Auskunft: Regierungsrat Herbert Huwiler, Vorsteher Sicherheitsdepartement, Tel. 041 819 20 00


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