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Neuregelung Kostentragung bei Kindesschutzmassnahmen

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

(Stk/i) Der Regierungsrat hat das Departement des Innern ermächtigt, einen Entwurf für eine Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen betreffend Neuregelung der Kostentragung bei Kindesschutzmassnahmen in die Vernehmlassung zu schicken.

Das Departement des Innern eröffnet ein Vernehmlassungsverfahren für eine Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen. Hauptanliegen ist eine Neuregelung der Kostentragung bei stationären und ambulanten Kindesschutzmassnahmen. Nach geltendem Recht sind die Gemeinden grundsätzlich für die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen zuständig, wenn die Eltern nicht dafür aufkommen können. Neu sollen im Kanton Schwyz die Gemeinden und der Kanton am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder und Jugendlichen den Betriebskostenanteil der ambulanten und stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung und Betreuung bedürfen, je zur Hälfte tragen. Mit dieser Anpassung wird das Anliegen der erheblich erklärten Motion M 11/19 «Fairer Kostenteiler für die Restkosten bei angeordneten Massnahmen durch die KESB» von Kantonsrat Paul Schnüriger und drei Mitunterzeichnenden erfüllt.

Fehlanreize vermeiden
Der neue Kostenteiler soll sowohl für die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordneten als auch für die freiwilligen Kindesschutzmassnahmen im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe der Gemeinden gelten. Dadurch sollen Fehlanreize vermieden werden. Unter den neuen Kostenteiler fallen sowohl ambulante als auch stationäre Massnahmen. Entsprechend müssen auch ambulante Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ausdrücklich als soziale Einrichtungen gemäss Gesetz gelten.

Vereinheitlichung als Ziel
Nach geltendem Recht ist die Gestaltung der Kostentragung abhängig davon, ob die Platzierung in eine inner- oder ausserkantonale Einrichtung für Kinder- und Jugendliche erfolgt und ob die Einrichtung der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen unterstellt ist oder nicht. Dies führt zu Ungleichbehandlung und Missverständnissen. Die Vereinheitlichung der Kostentragung bzw. der verschiedenen Finanzierungsmodelle ist ein weiterer wesentlicher Revisionspunkt. Es soll eine einfache, klare und nachvollziehbare rechtliche Situation geschaffen werden. Die Inkraftsetzung der Anpassungen ist auf den 1. Januar 2023 vorgesehen.

Das Departement des Innern eröffnet das Vernehmlassungsverfahren, das bis 10. Januar 2022 dauert. Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter www.sz.ch/vernehmlassung verfügbar.

Staatskanzlei
Information

Auskunft: Departement des Innern, Landammann Petra Steimen-Rickenbacher, Tel. 041 819 16 65, Donnerstag, 23. September 2021, 13.30 bis 14.30 Uhr


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