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Neues Covid-19-Härtefallprogramm für den Kanton Schwyz

Unternehmen können ab dem 2. März 2022 Anträge einreichen

(VD/i) An seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 verabschiedete der Bundesrat die neue Härtefallverordnung. Basierend auf dieser Grundlage hat der Regierungsrat die Eckwerte für die Fortsetzung der Härtefallmassnahmen festgelegt, die am 30. Juni 2021 endeten. Ab 2. März 2022 können von der Pandemie besonders betroffene Unternehmen ihre Anträge für Unterstützungsbeiträge einreichen.

Das erste Schwyzer Härtefallprogramm deckte den Zeitraum von Januar 2020 bis Juni 2021 ab. Es diente dazu, Unternehmen finanziell zu unterstützen, die infolge der Pandemie besonders stark betroffen waren. Gestützt auf den revidierten rechtlichen Grundlagen des Bundes hat der Regierungsrat die Rahmenbedingungen des zweiten Schwyzer Härtefallprogramms beschlossen. Dieses deckt das zweite Semester 2021 sowie die ersten beiden Quartale 2022 ab.

Ungedeckte Kosten
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund behördlicher Massnahmen zur Pandemiebekämpfung ungedeckte Kosten aufweisen. Somit hat ein Unternehmen zu bestätigen, dass ihm in der jeweiligen Periode im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen ungedeckte Kosten entstanden sind. Berücksichtigt wird lediglich der liquiditätswirksame sowie notwendige Aufwand.

Antragsberechtigte Unternehmen
Anträge einreichen können nur jene Unternehmen, die bereits im ersten Härtefallprogramm antragsberechtigt waren bzw. gewesen wären. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 während mindestens 40 Tagen behördlich geschlossen waren oder in einer 12-Monatsperiode zwischen Januar 2020 und Juni 2021 einen Umsatzverlust von über 40 % auswiesen.

Höchstgrenzen
Unternehmen, die im Jahr 2021 bereits die Höchstgrenzen von 20 % des Umsatzes ausschöpften, können für das zweite Semester 2021 keine weiteren ordentlichen Härtefallbeiträge mehr erhalten. Möglich sind einzig ausserordentliche Beiträge aus der Bundesratsreserve. Gleiches gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Mio. Franken, da der Bund diese für das Jahr 2021 bereits vollständig entschädigte.

Finanzieller Rahmen
Für das zweite Schwyzer Härtefallprogramm steht der kantonale Restbetrag aus dem ersten Härtefallprogramm im Umfang von 10.58 Mio. Franken zur Verfügung. Damit können Bundesbeiträge in der Höhe von rund 25 Mio. Franken für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 5 Mio. Franken ausgelöst werden. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Mio. Franken trägt der Bund die Kosten zu 100 %. Zusätzlich könnten weitere 3.06 Mio. Franken aus der sogenannten Bundesratsreserve eingesetzt werden.

Fristen
Ab Mittwoch, 2. März 2022, können Anträge elektronisch eingereicht werden. Das Antragsformular sowie die detaillierten Anforderungen sind ab diesem Zeitpunkt unter www.sz.ch/haertefall abrufbar. Für das Einreichen der Beitragsgesuche gelten folgende Fristen:

  • Gesuche für das Semester 2/2021: 30. April 2022
  • Gesuche für das Quartal 1/2022: 31. Mai 2022
  • Gesuche für das Quartal 2/2022: 30. September 2022

Volkswirtschaftsdepartement

Auskunft für Medien: Regierungsrat Andreas Barraud, Vorsteher Volkswirtschaftsdepartement, Tel. 041 819 18 00 (erreichbar: 24. Februar 2022, 10.00 – 11.00 Uhr)


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