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Vereinfachung des Prämienverbilligungsverfahrens

Wer Anspruch hat, soll Prämienverbilligung erhalten

(Stk/i) Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz betreffend Vereinfachung des Prämienverbilligungsverfahrens. Er erledigt damit ein erheblich erklärtes Postulat.

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Vorlage für eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz. Hauptanliegen ist eine Vereinfachung der Anmeldung für die Prämienverbilligung. Neu sollen versicherte Personen, welche im Vorjahr des Anspruchsjahres bereits einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) hatten, von Amtes wegen auch für das Anspruchsjahr als angemeldet gelten. Diese Personen müssen sich also nicht mehr jährlich neu anmelden. Zudem wird die Anmeldefrist für die IPV bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres verlängert. Durch diese Anpassungen soll insbesondere kein Ausschluss von IPV wegen zu später Gesuchseinreichung im Vorjahr des Anspruchsjahres oder nicht nachweisbarer Einreichung innert Frist mehr erfolgen. Menschen, die berechtigten Anspruch auf IPV haben, sollen diese auch erhalten. Mit diesen Anpassungen wird das Anliegen der als Postulat erheblich erklärten Motion M 3/20 «Vereinfachung der Gesuchstellung für die KK-Prämienverbilligung» der Kantonsräte Markus Ming und Dr. Michael Spirig erfüllt. Neu sollen zudem die nach der Sozialhilfegesetzgebung zuständigen Fürsorgebehörden in bestimmten Fällen berechtigt werden, anstelle der betroffenen versicherten Person ein Gesuch um IPV einzureichen.

Neues Einspracheverfahren
Neben einer Vereinfachung der Anmeldung beinhaltet die Teilrevision auch Anpassungen des Prämienverbilligungsverfahrens. Neu soll der Entscheid über einen Anspruch auf IPV direkt mittels Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz, ohne vorgängiges Mitteilungsverfahren, eröffnet werden. Gegen diesen Entscheid kann Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz gemacht werden. Gegen den Einspracheentscheid soll dann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können. Ferner soll eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Gesuchsteller und der Ausgleichskasse Schwyz geschaffen werden. Die Inkraftsetzung der Anpassungen ist auf den 1. Januar 2023 vorgesehen.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Auskunft: Departement des Innern, Landammann Petra Steimen-Rickenbacher, Tel. 041 819 16 65, Donnerstag, 7. April 2022, 15 bis 16 Uhr


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