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Neuregelung Kostentragung bei Kindesschutzmassnahmen

Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen

(Stk/i) Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen betreffend Neuregelung der Kostentragung bei Kindesschutzmassnahmen. Er erledigt damit eine erheblich erklärte Motion.

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Vorlage für eine Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen. Hauptanliegen ist eine Neuregelung der Kostentragung bei stationären und ambulanten Kindesschutzmassnahmen. Nach geltendem Recht sind die Gemeinden grundsätzlich für die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen zuständig, wenn die Eltern nicht dafür aufkommen können. Neu sollen im Kanton Schwyz die Gemeinden und der Kanton den Betriebskostenanteil der ambulanten und stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung und Betreuung bedürfen, je zur Hälfte tragen. Bei den gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen anerkannten stationären Einrichtungen richtet sich die Leistungsabgeltung des Betriebskostenanteils nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Bei den übrigen stationären und den ambulanten Einrichtungen richtet sich die Leistungsabgeltung des Betriebskostenanteils nach dem unterstützungsrechtlichen Wohnsitz gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger.

Mit dieser Anpassung wird das Anliegen der erheblich erklärten Motion M 11/19 «Fairer Kostenteiler für die Restkosten bei angeordneten Massnahmen durch die KESB» von Kantonsrat Paul Schnüriger und drei Mitunterzeichnenden erfüllt.

Fehlanreize vermeiden
Der neue Kostenteiler soll sowohl für die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordneten als auch für die freiwilligen Kindesschutzmassnahmen im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe der Gemeinden gelten. Dadurch sollen Fehlanreize vermieden werden. Unter den neuen Kostenteiler fallen sowohl ambulante als auch stationäre Massnahmen. Entsprechend müssen auch ambulante Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ausdrücklich als soziale Einrichtungen gemäss Gesetz gelten.

Vereinheitlichung als Ziel
Nach geltendem Recht ist die Gestaltung der Finanzierung abhängig davon, ob die Platzierung in eine inner- oder ausserkantonale Einrichtung für Kinder- und Jugendliche erfolgt und ob die Einrichtung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen unterstellt ist oder nicht. Dies führt zu Ungleichbehandlung und Missverständnissen. Die Vereinheitlichung der Finanzierung ist ein weiterer wesentlicher Revisionspunkt. Es soll eine einfache, klare und nachvollziehbare rechtliche Situation geschaffen werden. Die Inkraftsetzung der Anpassungen ist auf den 1. Januar 2023 vorgesehen.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Auskunft: Departement des Innern, Landammann Petra Steimen-Rickenbacher, Tel. 041 819 16 65, Donnerstag, 7. April 2022, 15 bis 16 Uhr


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