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Teilrevision des Enteignungsgesetzes erhöht Entschädigung für Landwirtschaftsland

Regierungsrat überweist Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

(Stk/i) Mit einer Teilrevision des kantonalen Enteignungsgesetzes sollen die Ansätze für Enteignungen von Landwirtschaftsland an das Recht des Bundes angepasst und damit im Vergleich zu heute erhöht werden. Die Stossrichtung der Teilrevision fand in der Vernehmlassung vollumfängliche Zustimmung. Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung schlägt der Regierungsrat zusätzlich die Einführung einer Mindestentschädigung vor.

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen sind gemäss Bundesverfassung voll zu entschädigen. Die Entschädigung entspricht dabei dem Verkehrswert des betroffenen Grundstücks. Mit einer am 26. Mai 2021 erheblich erklärten Motion wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat Bericht und Vorlage zu unterbreiten, mit welcher das kantonale Enteignungsgesetz dahingehend geändert wird, dass bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland neu der dreifache Schätzungswert zu vergüten ist.

Harmonisierung mit Bundesrecht
Nachdem beim Bund für Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland auf den 1. Januar 2021 eine neue Bestimmung in Kraft getreten ist, soll auch im Kanton Schwyz wieder eine gleich lautende Regelung gelten. Demgemäss soll für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht das Dreifache des gemäss diesem Gesetz ermittelten Höchstpreiseses vergütet werden.

Mit der Angleichung der kantonalen Entschädigungsregelung an das entsprechende Bundesgesetz wird zudem verhindert, dass unterschiedliche Entschädigungen ausgerichtet werden, je nachdem, ob der Bund oder der Kanton bzw. eine Gemeinde enteignet.

Einführung einer Mindestentschädigung
Im Rahmen der Vernehmlassung wurde von verschiedener Seite die Aufnahme einer Mindestentschädigung von Fr. 20.-- pro m2 enteigneten Kulturlandes beantragt. Ausgehend vom bisher häufig ausgerichteten Preis von Fr. 12.-- und dem künftigen Höchstpreis von rund Fr. 30.-- pro m2 sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat die Aufnahme einer Mindestentschädigung von Fr. 15.-- je m2.

Die Erhöhung des Entschädigungspreises bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland führt zu einer entsprechenden Verteuerung der betroffenen Bauwerke oder Einrichtungen. Auf der anderen Seite kann den legitimen Interessen der jeweiligen Eigentümer des Landwirtschaftslandes nach einer höheren Abgeltung weitergehend Rechnung getragen werden.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Auskunft: Landammann André Rüegsegger, Vorsteher Baudepartement, Tel. 041 819 25 00


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