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Teilrevision des Gesetzes über die Beurkundung und Beglaubigung

Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens

(Stk/i) Virtuelle Beschlussfassung ist nach neuem Aktienrecht möglich. Damit diese Neuregelung auch im Kanton Schwyz umgesetzt werden kann, ist eine Teilrevision des kantonalen Beurkundungsrechts notwendig.

Mit Inkrafttreten der am 19. Juni 2020 beschlossenen Aktienrechtsrevision kann seit dem 1. Januar 2023 die Generalversammlung der Aktionäre virtuell, d. h. mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort, durchgeführt werden, wie ebenso Verwaltungsratssitzungen. Damit wird das im Gesellschaftsrecht bis anhin herrschende Unmittelbarkeitsprinzip in physischer Hinsicht vollständig aufgehoben und die Generalversammlung der Aktionäre sowie der Verwaltungsrat können auch beurkundungspflichtige Beschlüsse auf elektronischem Weg (insb. per Videokonferenz) fassen. Die öffentliche Beurkundung solcher virtueller Beschlüsse ist aber nur möglich, wenn das kantonale Beurkundungsrecht dies zulässt.

Beurkundung virtueller Beschlüsse ermöglichen
Das Verfahren zur Erstellung einer öffentlichen Urkunde hat der Kanton Schwyz im Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung vom 24. Mai 2000 geregelt. Danach kann eine öffentliche Urkunde nur erstellt werden, wenn die Urkundsperson bei der Beurkundung einer individuellen Erklärung oder bei einer Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen persönlich anwesend ist. Damit zukünftig auch virtuell gefasste Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionäre sowie des Verwaltungsrates im Kanton Schwyz beurkundet werden können, soll das kantonale Recht zum Beurkundungsverfahren angepasst werden. Zudem wird für die Fernbeglaubigung der Unterschrift oder eines Handzeichens eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis 16. Juni 2023. Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter www.sz.ch/vernehmlassung verfügbar.

Staatskanzlei

Auskunft: Regierungsrat Xaver Schuler, Vorsteher des Sicherheitsdepartements, 041 819 20 00.


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