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Kanton setzt Verfassungsauftrag zur Förderung der musikalischen Bildung um

Regierungsrat verabschiedet Bericht und Vorlage für ein Musikschulgesetz

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Vorlage zum Erlass eines neuen Musikschulgesetzes. Damit setzt er zum einen den Auftrag aus der Bundesverfassung, zum anderen die Forderung der kantonalen Initiative «Ja zur kantonalen Verankerung der musikalischen Bildung (Musikschulinitiative)» aus dem Jahre 2021 um. Im schlanken Gesetzesentwurf wurden Rückmeldungen aus dem Vernehmlassungsverfahren berücksichtigt.

Mit dem Musikschulgesetz sollen das Musikschulangebot im Kanton Schwyz gesichert und gefördert sowie effizientere Strukturen und einheitliche Bedingungen geschaffen werden. Zudem ermöglicht die kantonale Regelung, künftig auch Bundesgelder im Bereich der musikalischen Talentförderung zu erlangen. So hat der Bundesrat gestützt auf Art. 67a Abs. 3 der Bundesverfassung Grundsätze für eine vernetzte, kantonal koordinierte Förderung musikalisch Begabter festgelegt. Dazu sollen in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Musikorganisationen spezifische Massnahmen zur Begabtenförderung umgesetzt werden.

Rückmeldungen aus dem Vernehmlassungsverfahren aufgenommen
Im Zeitraum zwischen Mitte September und Mitte Dezember 2023 wurde der Gesetzesentwurf einem breiten Vernehmlassungsverfahren unterzogen. Insgesamt gingen 37 Stellungnahmen von Parteien, Gemeinden und Bezirken sowie von verschiedenen Verbänden ein. Dabei wurde der Entwurf des Musikschulgesetzes allgemein positiv aufgenommen, die Anliegen der Initiative weitgehend als erfüllt betrachtet und die schlanke Form der Umsetzung begrüsst. Inhaltlich gingen im Wesentlichen Anträge zum Kantonsbeitrag, zum Einbezug der Bezirke in die Finanzierung, zu den Elternbeiträgen sowie zu den Anforderungen an die Ausbildung der Musiklehrpersonen ein.

Der in insgesamt 21 Stellungnahmen geäusserten Forderung nach einem höheren Kantonsbeitrag kommt der Regierungsrat insofern entgegen, als dass die Finanzierung der Besoldungskosten der Musikschulen zwischen Eltern, Gemeinden und Kanton in etwa zu je einem Drittel getragen werden soll. Da den Gemeinden bei der Festlegung der Elternbeiträge ein gewisser Spielraum eingeräumt werden soll (auch mit dem Ziel, jährliche Anpassungen bzw. Nachkalkulationen der Elternbeiträge zu vermeiden), wird der Kantonsbeitrag an die Besoldungskosten im Gegensatz zur Vernehmlassungsfassung (25 %) neu auf 32.5 % festgelegt. Zudem bezieht sich dieser Beitrag nun auf die gesamten Besoldungskosten, beinhaltet also neu auch die Besoldung der Administration.

Schlankes Gesetz soll ohne überbordende Administration auskommen
Im beantragten Gesetz werden die Aufgaben der verschiedenen Instanzen und Institutionen klar umschrieben. Der Kanton anerkennt Musikschulen, beteiligt sich an deren Kosten und macht entsprechende Vorgaben. Die Gemeinden haben für den Musikunterricht bzw. den Zugang dazu zu sorgen. Die anerkannten Musikschulen haben entsprechend ein musikalisches Mindestangebot zu gewährleisten und die musikalische Bildung zu fördern.

Weiter macht das Gesetz Vorgaben bezüglich der Ausbildung, Anstellung und Besoldung der Musikschullehrpersonen an anerkannten Musikschulen. Der Regierungsrat erachtet dies als zentrale Voraussetzung, damit die Musikschulen Angebote zu vergleichbaren Bedingungen anbieten und somit für Kinder und Jugendliche im ganzen Kanton das Erlernen eines speziellen Instruments oder eine spezielle Förderung auch ausserhalb der Wohngemeinde zu ähnlichen Bedingungen möglich wird. Bericht und Vorlage wurden der vorberatenden Kommission für Bildung und Kultur (BKK) zugewiesen. Die Behandlung im Kantonsrat soll bis Sommer 2024 erfolgen.

Staatskanzlei

Auskunft: Landesstatthalter Michael Stähli, Vorsteher Bildungsdepartement, 041 819 19 00 (erreichbar am 15. Februar 2024 zwischen 14.00 und 15.30 Uhr)


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