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Kantonale Abgeltungen an Sanierungen von Schiessanlagen

Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz

Die laufende Revision des Umweltschutzgesetzes auf Bundesebene bedingt auch verschiedene Anpassungen der kantonalen Regelungen im Umweltbereich. Der Schwerpunkt liegt hierbei unter anderem bei der Umsetzung der Motion Salzmann zum Thema Abgeltungen bei Sanierungen von Schiessanlagen. Da sich die Revision auf Bundesebene jedoch verzögert, müssen die kantonalen Abgeltungen an Sanierungen von Schiessanlagen sichergestellt werden. Gleichzeitig wird mit der Teilrevision die Motion M 2/20 «Subsidiaritätsprinzip bei der Festlegung von Abfallgebühren» umgesetzt. Die durch die Revision auf Bundesebene nötigen Änderungen werden dann in einer zweiten Etappe in einer weiteren Teilrevision berücksichtigt.

Kantonale Abgeltungen an die Sanierung von Schiessanlagen sicherstellen
Die Motion Salzmann verlangt für die Sanierung von Schiessanlagen eine Abkehr von pauschalen Abgeltungen pro Scheibe bei 300-Meter-Schiessanlagen und eine Rückkehr zur Übernahme von 40 % der Sanierungskosten. Das Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) enthält bezüglich kantonalen Beiträgen an die Sanierung von Schiessplätzen eine bis Ende 2025 befristete Regelung, welche es dem Kanton erlaubt, Gelder für die Sanierung von Schiessanlagen zu sprechen. Da die Änderungen der Motion Salzmann auf Bundesebene noch nicht in Kraft sind und um weiterhin und lückenlos kantonale Abgeltungen sprechen zu können, ist es angezeigt, dass diese Übergangsfristen angepasst werden. Dies muss spätestens Ende 2025 geschehen.

Gemeindeautonomie bei der Festlegung der Abfallgebühren
Die Motion M 2/2020 verlangt, den Gemeinden bei der Erhebung von Abfallgebühren den grösstmöglichen Gestaltungsspielraum zu geben, ohne die umweltgerechte, effiziente und kostendeckende Entsorgung des Abfalls aufs Spiel zu setzen. Gemäss Bundesrecht haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Entsorgungskosten der Siedlungsabfälle mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Mit der angepassten Regelung werden die bisher vorgeschriebene Grundgebühr und die Mengengebühr aus dem Gesetz gestrichen und die Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Gebührenerhebung unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben den Gemeinden und Bezirken übertragen.

Gesetzliche Verankerung von Deponieabgaben
Eine Deponieentschädigung hat zum Ziel, die mit einer Deponie verbundenen Umtriebe und Belastungen in der Standortgemeinde zu kompensieren. Die daraus generierten Mehreinnahmen kann die Gemeinde in kommunale Projekte investieren, welche die Standortattraktivität verbessern und der Bevölkerung Mehrwerte verschaffen.

Bis heute besteht für eine Deponieentschädigung keine gesetzliche Grundlage. Die langjährige Praxis auch in anderen Kantonen zeigt, dass für Deponieentschädigungen privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden und Deponiebetreibern getroffen werden. Die Gemeinden im Kanton Schwyz haben jeweils im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung eine solche Entschädigung eingefordert. Seit der Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes 2022 ist für eine Deponie nicht mehr ausschliesslich ein kommunales Nutzungsplanverfahren nötig. Somit entfällt allenfalls auch die Möglichkeit, über diesen Weg eine Deponieentschädigung zu erhalten. Mit der Verankerung eines entsprechenden Paragrafen im EGzUSG soll diesem Umstand Rechnung getragen werden, um eine einfache Lösung für die Entschädigung der Standortgemeinde zu ermöglichen.

Das Vernehmlassungsverfahren für die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz startet am 26. Februar 2024 und dauert bis am 25. Mai 2024.

Umweltdepartement

Auskunft: Regierungsrat Sandro Patierno, Vorsteher Umweltdepartement, 041 819 21 00 (erreichbar: 10.00 - 11.00 Uhr)


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