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Forderungen des Kantons Schwyz zur Unternehmenssteuerreform III

Vorberatung zur Unternehmenssteuerreform III (USR III) in den eidgenössischen Räten abgeschlossen

Schwyz, 23. März 2016

Forderungen des Kantons Schwyz zur Unternehmenssteuerreform III

Vorberatung zur Unternehmenssteuerreform III (USR III) in den eidgenössischen Räten abgeschlossen

 

(FD/i) Das Finanzdepartement stimmt den Ergebnissen der in Ständerat und Nationalrat geführten Vorberatungen zur Unternehmenssteuerreform III (USR III) mehrheitlich zu. Sie ermöglichen es, die schweizerische Gesetzgebung mit den sich verändernden internationalen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen. Das Finanzdepartement erwartet weiterhin, dass in den anstehenden Differenzbereinigungen insbesondere dem Punkt betreffend Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer auf 21.2 Prozent Rechnung getragen wird. Wegen der pendenten USR III soll in der geplanten Steuergesetzrevision 2017 mit steuerpolitischen Änderungen bei den juristischen Personen jedoch noch zugewartet werden.

Als Zweitrat hat sich der Nationalrat am 16. und 17. März 2016 erstmals mit der USR III befasst, nachdem die Erstberatung im Ständerat bereits im Dezember 2015 erfolgt war. Das Finanzdepartement begrüsst die Ergebnisse der Erstberatungen in weiten Teilen. Sie ermöglichen es, die schweizerische Gesetzgebung mit den sich verändernden internationalen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen und erlauben einen zielgerichteten Umbau des nationalen und kantonalen Unternehmenssteuerrechts. Bestehende Gegensätze sollen in den kommenden Wochen mittels Differenzbereinigungsverfahren zwischen Stände- und Nationalrat ausgeräumt werden. Die Schlussabstimmung ist für beide Kammern in der Sommersession traktandiert.

Unterstützung der Reformziele der USR III
Der Regierungsrat unterstützt die Reformziele der USR III und den damit verbundenen Umbau des Unternehmenssteuergesetzes (vgl. Medienmitteilung vom 4. Februar 2015 zur Vernehmlassung zur USR III). Bereits in seiner Vernehmlassung hat sich der Regierungsrat im Hinblick auf die politische Mehrheitsfähigkeit für eine Begrenzung auf den Kernbereich der Reform ausgesprochen. Wie in allen anderen Kantonen werden auch im Kanton Schwyz die privilegiert besteuerten Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften voraussichtlich ab 2019 von einer moderaten steuerlichen Mehrbelastung betroffen sein. Um die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit im Unternehmenssteuerbereich erhalten zu können, werden verschiedenen Massnahmen zur Verfügung stehen, von denen nun abgeklärt wird, welche für den Kanton Schwyz am besten wirken könnten.

Erwartungen im Hinblick auf das Differenzbereinigungsverfahren
Das Finanzdepartement erwartet von National- und Ständerat, dass sie im Differenzierungsbereinigungsverfahren bei der Diskussion der noch offenen Fragen insbesondere auf folgende Anliegen Rücksicht nehmen:

  • Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer soll – wie vom Ständerat vorgeschlagen – auf 21.2 Prozent festgelegt werden. Der Vorschlag des Nationalrats, diesen auf 20.5 Prozent festzulegen, vermindert den finanziellen Handlungsspielraum der Kantone und erschwert die Umsetzung der USR III in kantonales Recht. Diese Überlegung ist insbesondere mit Blick auf die Standortattraktivität der einzelnen Kantone und damit der gesamten Schweiz zu beurteilen.
  • Wie vom Nationalrat vorgeschlagen, sollen die Kantone selber über die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer entscheiden können, während sie bei der Bundessteuer eingeführt wird. Eine Begrenzung des steuerlichen Gesamtabzugs aus individuellen flankierenden Massnahmen der Kantone soll unerwünschte Mitnahmeeffekte verhindern und das Steuersubstrat sichern.
  • Bei der Kapitalsteuer soll den Kantonen genügend Freiraum eingeräumt werden, um sachgerechte und wettbewerbsfähige Differenzierungen vorsehen zu können.
  • Die Gewinne der ehemals privilegiert besteuerten Gesellschaften sollen in der Übergangszeit im Nationalen Finanzausgleich (NFA) aufgrund des Vorschlags des Nationalrats berechnet werden.

Vorläufiges Abwarten mit steuerpolitischen Änderungen bei den juristischen Personen
In der aktuell laufenden kantonalen Steuergesetzrevision 2017 hat sich der Regierungsrat mit Verweis auf die pendente USR III für ein vorläufiges Abwarten und somit Verzicht auf steuerpolitische Änderungen bei den juristischen Personen ausgesprochen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der per 1. Januar 2016 von 145 auf 170 Prozent einer Einheit erhöhte Kantonssteuerfuss bereits eine Belastungserhöhung auch bei den juristischen Personen zur Folge hatte. Mit dem Steuerfuss kann der Kanton auch ohne Gesetzesrevision schnell und zielgerichtet Mehreinnahmen von den juristischen Personen generieren. Im Hinblick auf die Deckung des NFA-Beitrags der juristischen Personen bestünde zudem die Möglichkeit, den Kantonssteuerfuss für juristische Personen von demjenigen der natürlichen Personen separat festzulegen. Dieses Vorgehen hat zwei Vorteile. Zum einen kann ein angemessener NFA-kompatibler Beitrag der juristischen Personen gewährleistet werden und zum andern ermöglicht es auch, die Besteuerung der juristischen Personen im Kanton Schwyz nach dem Beschluss der eidgenössischen Räte zur USR III einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen.

Finanzdepartement
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