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Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes: Vernehmlassung

Mehrwertabgabe auf Planungsvorteilen und Massnahmen zur Förderung der Baulandverfügbarkeit

Schwyz, 7. Dezember 2015

Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes: Vernehmlassung

Mehrwertabgabe auf Planungsvorteilen und Massnahmen zur Förderung der Baulandverfügbarkeit

 

(Stk/i) Das neue Bundesrecht verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile auszugleichen und die Verfügbarkeit von Bauland mit Massnahmen zu fördern. Für den Ausgleich von Planungsmehrwerten wird eine Mehrwertabgabe bei neu eingezontem Land vorgesehen. Bei Um- oder Aufzonungen sollen die Gemeinden fakultativ eine Mehrwertabgabe einführen können. Zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland sind die Gemeinden angehalten, eine aktivere Boden- und Baulandpolitik zu betreiben.

Seit 2014 ist das revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes in Kraft. Die Kantone haben fünf Jahre Zeit, ihre Richtpläne und ihr Planungs- und Baurecht den neuen Bundesvorgaben anzupassen. Da während dieser Zeit die Bauzonen nicht vergrössert werden dürfen, will der Kanton Schwyz diese Übergangsphase möglichst kurz halten.

Mehrwertabgabe
Grundstücke, die von den Gemeinden neu als Bauland eingezont werden, gewinnen durch diesen Entscheid ohne jegliches Zutun des Eigentümers stark an Wert. Der Bund verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20 Prozent auszugleichen. Der Kanton Schwyz beabsichtigt, nicht über diesen Mindestsatz hinaus zu gehen. Ferner soll den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, die Mehrwertabgabe fakultativ für Um- und Aufzonungen einzuführen, sofern der Gemeindesouverän diesem Ansinnen zustimmt. Auch für Um- und Aufzonungen soll die Mehrwertabgabe 20 Prozent betragen.

Die Erträge aus der Mehrwertabgabe müssen zweckgebunden für Auszonungsentschädigungen bei materieller Enteignung und für raumplanerische Massnahmen verwendet werden. Im Kanton Schwyz werden, wenn überhaupt, nur sehr punktuell Auszonungen erforderlich sein, da die gesamtkantonale Bauzonendimensionierung in etwa dem Raumplanungsrecht entspricht.

Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
Das neue Bundesrecht verlangt von den Kantonen, zur Förderung von Bauland eine Gesetzesgrundlage zu schaffen. Diese ermöglicht den Gemeinden für Grundstücke, die für die Gemeindeentwicklung wichtig sind, Verträge mit den Grundeigentümern abzuschliessen und eine Frist für die Überbauung zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann die Gemeinde bei öffentlichem Interesse ein Kaufrecht an der Parzelle ausüben, um das Bauland der bestimmungsgemässen Nutzung zuzuführen und auf den Markt zu bringen.

Die Vernehmlassung bei den Gemeinden, Bezirken, Parteien und Verbänden findet vom 7. Dezember 2015 bis 12. Februar 2016 statt. Nachfolgend wird die Vorlage bei Bedarf überarbeitet und dem Kantonsrat zur Beratung überwiesen. Eine allfällige Volksabstimmung über die Gesetzesänderung ist frühestens Ende 2016 zu erwarten.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: VernehmlassungsberichtVernehmlassungsvorlage und Vollzugsverordnung zur Vernehmlassungsvorlage


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