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Wichtiger Schritt zur Sanierung des Schwyzer Staatshaushalts

Vernehmlassung zur Teilrevision des Steuergesetzes

Schwyz, 9. November 2015

Wichtiger Schritt zur Sanierung des Schwyzer Staatshaushalts

Vernehmlassung zur Teilrevision des Steuergesetzes

 

(FD/i) Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, als weiteren wesentlichen Beitrag zur Sanierung des Kantonshaushaltes zwei Vorlagenvarianten in die Vernehmlassung zu schicken. Beide Varianten beinhalten eine Teilrevision des Steuergesetzes. Die vom Regierungsrat favorisierte Variante zeichnet sich durch die Einführung eines proportionalen Einkommenssteuertarifs (Flat Rate Tax) aus. Die zweite Variante würde eine Erhöhung des Kantonstarifs bei der Einkommenssteuer und eine Mitbeteiligung der Bezirke und Gemeinden zur Tragung der NFA-Last vorsehen.

Das regierungsrätliche Entlastungsprogramm 2014–2017 hat den Ausgleich des aufgrund gestiegener Kosten und vor allem eines stark gewachsenen NFA-Beitrages defizitären kantonalen Finanzhaushaltes bis zum Jahr 2018 zum Ziel. Zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts zwischen Aufwand und Ertrag sind zusätzlich zu der per 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Steuergesetzteilrevision und den bereits in Umsetzung begriffenen Entlastungsmassnahmen weitere Schritte notwendig.

Erhöhung der Steuerausschöpfung unumgänglich
Die nachhaltige Verbesserung der Haushaltslage macht die Erzielung von Mehreinnahmen in der Höhe von rund 170 Mio. Franken erforderlich. Ohne sofortige einnahmenseitige Massnahmen bleibt ein grosser Teil der laufenden Ausgaben des Kantons weiterhin ungedeckt. Weil das Eigenkapital des Kantons aufgebraucht ist und der laufende Aufwand bereits durch Schuldenaufnahme finanziert werden muss, ist rasches und nachhaltiges Handeln unumgänglich. Beide Varianten sehen Anpassungen bei den Tarifen für das Einkommen und Vermögen und ein Inkrafttreten per 1. Januar 2017 vor.

Gleiches Ziel – unterschiedliche Massnahmen
Die Vernehmlassungsvarianten unterscheiden sich erheblich in steuertechnischer und gesetzgeberischer Hinsicht. Aus diesem Grund möchte der Regierungsrat von den Vernehmlassungsteilnehmenden ihre Favorisierung einer der beiden Vernehmlassungsvarianten in Erfahrung bringen. Beide Varianten verfolgen das Ziel, einen wesentlichen Beitrag an die Sanierung des Kantonshaushaltes unter bestmöglicher Wahrung der Steuerattraktivität zu leisten. Der Steuerattraktivität kommt nach wie vor eine wichtige Bedeutung zu, da ein erheblicher Teil des Steueraufkommens im Kanton Schwyz von einer relativ kleinen Bevölkerungsgruppe im hohen Einkommens- und Vermögenssegment erbracht wird.

Gemeinsamkeiten beider Varianten
Gemeinsam ist beiden Varianten, dass bei der Vermögensbesteuerung ein separater Kantonstarif eingeführt wird. Während der geltende Steuersatz von 0.6‰ für Bezirke und Gemeinden weiterhin gilt, soll dies für den Kanton künftig für steuerbare Vermögen bis 500 000 Franken der Fall sein. Darüber liegende Vermögensteile sollen neu zum Satz von 1.2‰ besteuert werden. Weiter soll die Steuer auf Grundstückgewinnen bei Veräusserungen von Liegenschaften, die länger als fünf Jahre im Besitz waren, weniger stark ermässigt werden. Beide Varianten enthalten auch notwendige Anpassungen des kantonalen Rechts an das Bundesrecht. Dabei stehen Bestimmungen zum Steuererlass, die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken, sofern sie Gewinne von maximal 20 000 Franken aufweisen, und steuerstrafrechtliche Bestimmungen zur Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung sowie zu den Sanktionen für Vergehen im Vordergrund.

Wesentliche Unterschiede zwischen „Flat Rate Tax“ und „Tarifkurve und NFA-Beteiligung“
Eine Vernehmlassungsvariante sieht bei der Einkommensbesteuerung einen Systemwechsel vor. Für alle kantonalen Gemeinwesen soll das Einkommen neu nach einem proportionalen Steuersatz besteuert werden (Variante „Flat Rate Tax“). Der Steuersatz soll einheitlich 5.5% betragen und für alle Einkünfte gelten, unabhängig von deren Höhe. Zur Abfederung der Mehrbelastung werden die Sozialabzüge von Alleinstehenden um 10 000 bzw. bei Verheirateten um 20 000 Franken erhöht. Zusammen mit den anderen Massnahmen können mit dieser Variante Steuermehreinnahmen für den Kanton im Umfang von rund 170 Mio. Franken erzielt werden. Die Einführung einer Flat Rate Tax führt systembedingt auch bei den Bezirken und Gemeinden zu erheblichen Mehreinnahmen, sofern diese ihre Steuerfüsse unverändert lassen. Ein erfolgreicher Systemwechsel unter bestmöglicher Wahrung der Steuerattraktivität des Kantons Schwyz gelingt somit nur, wenn die Bezirke und Gemeinden auf diese steuerpolitisch bedingten Mehreinnahmen zum vornherein durch Senkung ihrer Steuerfüsse bei Inkrafttreten der Steuergesetzrevision verzichten. Dies soll durch eine Anpassung des kantonalen Finanzausgleichsgesetzes sichergestellt werden. Danach werden die Steuerfüsse der Ausgleichsbezirke und -gemeinden für das Jahr des Inkrafttretens der steuerpolitischen Änderungen einer Prüfung und Genehmigung durch den Regierungsrat unterstellt.

Im Unterschied zur ersten baut die zweite Variante bei der Einkommensbesteuerung auf dem bisherigen Tarifsystem auf (Variante „Tarifkurve und NFA-Beteiligung“). Der Kanton besteuert die Einkommen nach einem anderen Tarif als die Bezirke und Gemeinden (sog. Kantonstarif Einkommen). Bei der zweiten Variante erfährt nur dieser Kantonstarif eine Anpassung. Der Maximalsatz für die Einkommensbesteuerung soll auf 5.8% (heute 5%) erhöht werden. Der höhere Maximalsteuersatz gilt ab einem Einkommen von Fr. 366 500.-- (Alleinstehende; Ehepaare Fr. 696 400.--). Zudem werden steuerbare Einkommen ab Fr. 47 000.-- (Alleinstehende; Ehepaare Fr. 89 300.--) stärker belastet. Im Weiteren soll zur Entlastung des Kantonshaushaltes neu ein Drittel der vom Kanton künftig zu tragenden NFA-Last von bald 200 Mio. Franken auf die Bezirke und Gemeinden verteilt werden. Diese Mitbeteiligung wird direkt zu einer Steuermehrbelastung der Bezirke und Gemeinden führen. Dazu ist eine Regelung in einem separat zu erlassenden Gesetz über die Finanzierung des NFA-Beitrags erforderlich. Insgesamt kann bei einer Umsetzung dieser Variante mit Steuermehreinnahmen von rund 94 Mio. Franken und einer NFA-Entlastung von rund 67 Mio. Franken zugunsten des Kantons gerechnet werden (Total 161 Mio. Franken).

„Flat Rate Tax“ – System mit Zukunft
Der Regierungsrat favorisiert die Variante „Flat Rate Tax“, da sie im Vergleich zur Variante „Tarifkurve und NFA-Beteiligung“ zu nachhaltigeren Einnahmen führt. Weitere Vorteile der „Flat Rate Tax“ sind die Beseitigung negativer Arbeitsanreize (zusätzliches Einkommen bleibt ohne Auswirkung auf die Progression), eine starke Vereinfachung des Tarifsystems und eine bessere Ausgangslage, falls künftig schweizweit die Individualbesteuerung der Ehegatten eingeführt werden sollte. Im Hinblick auf die mittleren und hohen Einkommen führt sie zu einer Mehrbelastung, dafür entlastet sie die unteren Einkommen. Die Variante „Flat Rate Tax“ ist gegenüber der Variante „Tarifkurve und NFA-Beteiligung“ auch deshalb zukunftsfähiger, weil sie für den Erhalt der kantonalen Steuerattraktivität künftig mehr Handlungsspielraum in Bezug auf eine bessere Steuerung mit dem Instrument des Steuerfusses aufweist.

Mit beiden Varianten erhöht sich bei den natürlichen Personen die steuerliche Ausschöpfung, was im Hinblick auf die hohen NFA-Zahlungen des Kantons Schwyz unvermeidlich ist. Diese Ausschöpfung ist die tiefste aller Kantone und nur halb so hoch wie der schweizerische Durchschnittswert.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 20. Januar 2016.

Finanzdepartement
Information

Dokumentation: Die Vernehmlassungsunterlagen


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