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Wahlen des Kantonsrates und Schaffung einer ständigen Kommission für Bildung und Kultur

Teilrevision der Geschäftsordnung des Kantonsrates

Schwyz, 27. August 2015

Wahlen des Kantonsrates und Schaffung einer ständigen Kommission für Bildung und Kultur

Teilrevision der Geschäftsordnung des Kantonsrates

 

(Stk/i) Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Teilrevision der Geschäftsordnung des Kantonsrates.

In Erfüllung von drei erheblich erklärten parlamentarischen Vorstössen soll das Schwyzer Parlamentsrecht teilrevidiert werden. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren, dessen Geschäftsordnung hinsichtlich des Termins der Wahlen im Kantonsrat, der Wahlkompetenzen des Kantonsrates und der ständigen Kommissionen zu revidieren. In der Vorlage werden ausserdem Anpassungen an die neue Kantonsverfassung (Wahlkompetenz für den Standesweibel) und an das revidierte Wahl- und Abstimmungsgesetz (Erwahrung und Behandlung von Einsprachen bei den Kantonsratswahlen) vorgeschlagen. Namentlich aus zeitlichen Gründen will der Regierungsrat den Revisionsgegenstand nicht ausweiten, wie dies von einzelnen Vernehmlassern gefordert worden ist.

Mehr Flexibilität bei den vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen
Nach der geltenden Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz bestellt der Kantonsrat an der konstituierenden Sitzung seine Organe und nimmt die übrigen in seine Zuständigkeit fallenden Wahlen vor. Die voll- oder hauptamtlichen Mandatsträger (einzelne Richter, Staatsschreiber, Oberstaatsanwalt sowie Landammann und Statthalter) treten ihr Amt bereits wenige Tage nach ihrer Wahl an. Bei Wiederwahlen und beim neugewählten Landammann und Statthalter ergeben sich daraus kaum Probleme. Für neugewählte Behördenmitglieder und Beamte kann sich die Ordnung allerdings als zu starr erweisen. Da diese Personen häufig in ungekündigter Stellung stehen, können sie ihr Amt nicht sofort antreten. Die Folge davon sind längere Vakanzen, was sich für den Kanton Schwyz nachteilig auswirken kann. Erhebliche Probleme können sich auch bei einer allfälligen Nichtwiederwahl einstellen. Der Regierungsrat schlägt dem Kantonsrat daher vor, die starre Fixierung des Termins für die vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen einzuschränken. An der konstituierenden Sitzung hat darnach der Kantonsrat nur noch die eigenen Organe (einschliesslich des Staatsschreibers) zu bestellen. Die Termine für die übrigen vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen werden von der Ratsleitung angesetzt.

Wahl der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz durch den Kantonsrat
Neu soll der Kantonsrat statt der Regierung die Wahl der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz und von deren Stellvertretung vornehmen. Auf diese Weise sollen Wahl- und Oberaufsichtskompetenz in Übereinstimmung gebracht werden. Nicht in Frage gestellt werden soll damit die Einrichtung der gemeinsamen Datenschutzstelle der Kantone Schwyz, Ob- und Nidwalden.

Schaffung einer ständigen Kommission für Bildung und Kultur
Beantragt wird dem Kantonsrat schliesslich die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für eine ständige kantonsrätliche Kommission für Bildung und Kultur. Der Regierungsrat schlägt vor, im Gegenzug die Grundlage für eine ständige Konkordatskommission aufzuheben und deren Aufgaben auf die bestehenden ständigen Kommissionen und die neu zu schaffende ständige Kommission für Bildung und Kultur zu verteilen. Gegen die Schaffung einer neuen ständigen Kommission und die Abschaffung der Konkordatskommission hat sich in der Vernehmlassung die SVP ausgesprochen.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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