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Lehrplaninitiative soll für ungültig erklärt werden

Text widerspricht der Kantonsverfassung

Schwyz, 25. Juni 2015

Lehrplaninitiative soll für ungültig erklärt werden

Text widerspricht der Kantonsverfassung

 

(Stk/i) Der Regierungsrat hat die Kantonale Volksinitiative „NEIN zum Lehrplan 21“ (Lehrplaninitiative) geprüft. Er beantragt dem Kantonsrat, die Volksinitiative wegen Widerspruchs zur Kantonsverfassung und wegen Verstosses gegen die Einheit der Form als ungültig zu erklären.

Die am 16. Dezember 2014 eingereichte Lehrplaninitiative verlangt als Gesetzesinitiative eine Teilrevision des kantonalen Volksschulgesetzes. Das Volk soll über grundlegende Schulfragen und Lehrplanänderungen von grundlegender struktureller Bedeutung obligatorisch entscheiden können. Interkantonale Vereinbarungen zu den Lehrplänen sollen dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Initiative verlangt zudem, dass die traditionell bewährten Lehrplan-Fächer explizit im Gesetz aufgeführt und die Bestimmung über Schulversuche gestrichen werden.

Prüfung der Gültigkeit
Der Kantonsrat ist gemäss Kantonsverfassung verpflichtet, die Gültigkeit einer Volksinitiative zu prüfen und darüber zu entscheiden. Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Einheit der Form und der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. Der Regierungsrat kommt nach eingehenden Abklärungen und unter Beachtung der neuen Kantonsverfassung zum Schluss, dem Kantonsrat wegen Widerspruchs zur Kantonsverfassung und Verstosses gegen die Einheit der Form die Ungültigkeit der Initiative zu beantragen. Nicht Gegenstand des Regierungsratsbeschlusses ist der Inhalt des Lehrplans 21, denn die Einführung und Umsetzung des Lehrplans liegt gemäss Volksschulgesetz ausschliesslich beim Erziehungsrat.

Widerspruch zur Kantonsverfassung
Eine Initiative darf übergeordnetem Recht nicht widersprechen. Einer kantonalen Gesetzesinitiative sind das Bundesrecht, das interkantonale Recht und das Verfassungsrecht des Kantons übergeordnet. Mit Annahme der Lehrplaninitiative würde im Volksschulgesetz ein Sonderreferendum eingeführt, wonach bei grundlegenden Schulfragen und Lehrplanänderungen von grundlegender struktureller Bedeutung immer das Volk entscheiden müsste. Dies widerspricht §  34  der Kantonsverfassung, worin die Gegenstände eines obligatorischen Referendums abschliessend aufgezählt sind. Die in der Initiative vorgesehenen Abstimmungsgegenstände gehören nicht dazu. Die Kantonsverfassung sieht zudem keine Bestimmung vor, dass auf Gesetzesstufe weitere Referenden eingeführt werden können. Die Regelung in der Kantonsverfassung ist abschliessend und klar. Diese Haltung hat der Regierungsrat schon bei der beantragten Einführung eines Steuerfussreferendums im Steuergesetz und bei der Aufhebung der früheren gesetzlichen Spezialreferenden vertreten. Soweit die Initiative mit der Einführung eines ‚Sonder’referendums im Volksschulgesetz ein Referendum auf Gesetzesstufe einführen will, widerspricht sie daher der Kantonsverfassung und ist ungültig.

Verstoss gegen die Einheit der Form
Im Weiteren hat eine Initiative die Einheit der Form zu wahren. Sie ist entweder als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf einzureichen. Eine Mischform ist nach Verfassung nicht vorgesehen. Ein Teil der Lehrplaninitiative ist klar ausformuliert, der andere Teil ist gesetzestechnisch unvollständig und kann nicht als ausgearbeiteter Entwurf betrachtet werden. Damit vermischt die Initiative in unzulässiger Weise ausgearbeitete Bestimmungen mit einer allgemeinen Anregung und wahrt die Einheit der Form nicht. Aus diesem Grund ist die Initiative als Ganzes ungültig.

Klare Anforderungen an Volksinitiativen
Der Regierungsrat hat sich eingehend mit den Volksrechten nach der neuen Kantonsverfassung auseinandergesetzt. Er will den verfassungsmässigen Vorgaben in den §§ 28-33 KV Rechnung tragen und für künftige Volksinitiativen die Gültigkeitsanforderungen klar aufzeigen. Mit klaren Anforderungen an die Form der Initiativen soll verhindert werden, dass Volksinitiativen deswegen für ungültig erklärt werden müssen.

Die Lehrplaninitiative steht in Widerspruch zur Kantonsverfassung und erfüllt die Anforderungen an die Einheit der Form nicht. Sie ist somit durch den Kantonsrat als ungültig zu erklären.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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