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Partikelpflicht für dieselbetriebene stationäre Fahrzeuge und Maschinen ab 1. Mai 2015

Gemeinsames Vorgehen der Zentralschweizer Kantone

Schwyz, 1. Mai 2014

Partikelpflicht für dieselbetriebene stationäre Fahrzeuge und Maschinen ab 1. Mai 2015

Gemeinsames Vorgehen der Zentralschweizer Kantone

 

(AfU/i) Dieselbetriebene stationäre Fahrzeuge und Maschinen müssen ab 1. Mai 2015 mit Partikelfilter ausgerüstet sein.

Die Zentralschweizer Kantone (Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug) setzen sich für eine gesunde Luft ein und sehen dafür Massnahmen zur Reduktion der Schadstoffe an den Quellen vor. Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundes schreibt den Behörden vor, dass gegen übermässige Immissionen ein Massnahmenplan zu erstellen ist und Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung der übermässigen Immissionen anzugeben sind. Heute sind zugelassene Diesel-Fahrzeuge und -Bau­maschinen strengen Abgaskontrollen unterstellt. Die Kontrolle der stationäre dieselbetriebene Fahrzeuge und Maschinen von Privaten und der öffentlichen Hand muss, wie es der Massnahmenplan 2008 vorsieht, angegangen werden.

Beweggrund der Massnahme
Dieselbetriebene Fahrzeuge und Maschinen ohne Partikelfilter stossen eine erhebliche Menge Dieselruss aus, der auf Menschen krebserregend wirkt. Deshalb gilt für solche Stoffe ein Minimierungsgebot. Auf dem Bau und im Strassenverkehr gehören Partikelfilter zur Reduktion des Dieselrussausstosses zum heutigen Stand der Technik und sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Betreiber der im Kanton Schwyz erfassten Fahrzeuge und Maschinen wurden über die Massnahme der Partikelfilterpflicht informiert. Wenn diese Fahrzeuge und Maschinen ab dem 1. Mai 2015 mit Partikelfilter betrieben werden, kann ein erheblicher Teil der Schadstoffbelastung unserer Luft eliminiert werden, was uns allen - an vorderster Front dem Maschinenführer - zu Gute kommt.

Betroffene Fahrzeuge und Maschinen
Die Massnahme der Partikelfilterpflicht wird in allen Zentralschweizer Kantonen umgesetzt und im Kanton Schwyz mittels einer Allgemeinverfügung erwirkt. Die von der Allgemeinverfügung betroffenen Fahrzeuge und Maschinen, sind im stationären bzw. räumlich begrenzten Einsatz, werden mit Diesel betrieben, ihre Leistung ist grösser als 37 kW und sie sind mehr als 50 Stunden im Jahr im Einsatz.

Allgemeinverfügung
Die Verfügung wird am 2. Mai 2014 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Betreiber von betroffenen Fahrzeugen und Maschinen müssen ab dem 1. Mai 2015 eine aktuelle Fahrzeug-/Maschinenliste führen. Das Amt für Umweltschutz empfiehlt deshalb, schon jetzt den Fahrzeug-/Maschinenpark mittels der Liste, welche auf der Homepage www.sz.ch/luft verfügbar ist, aufzunehmen und die Umrüstung resp. Stilllegung der Fahrzeuge und Maschinen zu planen.

Umweltdepartement
Information


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