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Initiativbegehren HEV "Für faire Vermögenswerte" und "Für faire Eigenmietwerte"

Regierungsrat beantragt Ablehnung der beiden Initiativen

Schwyz, 1. Mai 2014

Initiativbegehren HEV "Für faire Vermögenswerte" und "Für faire Eigenmietwerte"

Regierungsrat beantragt Ablehnung der beiden Initiativen

 

(Stk/i)  Der Regierungsrat beantragt die Ablehnung der Initiativen. Diese sind nicht nur unnötig und teuer, sie bewirken auch, dass im Ergebnis Bundesrecht verletzt wird. Das Ziel der Initiativen, den NFA-Beitrag des Kantons Schwyz merklich zu vermindern, kann nicht erreicht werden. Der Regierungsrat sieht zudem keinen Grund, eine bewährte Schätzungsmethode durch eine Mehrkosten verursachende, schematisch-formelmässige Schätzung abzulösen.

Am 26. Juni 2012 reichte der Hauseigentümerverband (HEV) die zwei Initiativbegehren „Für faire Vermögenssteuerwerte“ und „Für faire Eigenmietwerte“ ein. Damit wird eine schematisch-formelmässige Schätzung der Grundstücke verlangt. Innert drei Jahren nach Annahme der Initiativen soll eine generelle Neuschätzung durchgeführt werden. Dabei soll das geltende Schätzungssystem mit dem individuellen Erfassen der Grundstücke mittels Augenschein vor Ort durch die schematisch-formelmässige Festlegung der Liegenschaftenwerte auf allgemeinen Grundlagen analog Zürich und Zug abgelöst werden.

Nach eingehender Prüfung der Initiativen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Volksinitiativen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zur Ablehnung zu empfehlen.

Initiativen sind unnötig und verletzen Bundesrecht
Die Initiativen haben die tiefst zulässigen Schätzungswerte zum Ziel und verlangen dazu einen Wechsel bei der Schätzungsmethode. Neu soll eine Liegenschaft nicht mehr aufgrund eines Augenscheins, sondern nur noch schematisch-formelmässig bewertet werden. Die neue Schätzungsmethode führt im Ergebnis zu pauschalen und damit ungerechten Wertermittlungen. Die individuelle Lage und Situation der Grundstücke bleibt unberücksich­tigt. Für den Eigenmietwert sind folglich nicht mehr die ortsweise ermittelten Mietwerte massgebend. Dieser soll pauschal in Prozenten des Vermögenssteuerwertes festgelegt werden. Das Bundesrecht verlangt eine Liegenschaftenbewertung zum Verkehrswert und der Eigenmietwert muss mindestens 60% der Marktmiete betragen. Die heutige Schätzungsmethode erfüllt diese Anforderungen an die Neubewertung von Liegenschaften. Demgegenüber verletzt eine Schätzungsmethode, die von allem Anfang an tiefere Werte als den Verkehrswert anstrebt, Bundesrecht. Konkret wird dadurch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt. Steuerpflichtige, die keine Liegenschaften besitzen, müssen ihr Vermögen auch zum Verkehrswert versteuern.

Initiativen führen nicht zu tieferen Liegenschaftenwerten
Die geltende kantonale Schätzungsregelung schöpft den zulässigen Spielraum bei der Bewertung heute bereits aus. Selbst bei Annahme der Initiative könnte dieser Spielraum wegen der bundesrechtlichen Schranken nicht weiter vergrössert werden. Weil die Initiative eine Neuschätzung aller Grundstücke verlangt, hat diese mit aktuellen Werten zu erfolgen. Aufgrund der offensichtlich gestiegenen Baulandpreise in den letzten Jahren und der Bauteuerung werden sich die Liegenschaftenwerte für über 90% aller Grundeigentümer deshalb erhöhen.

Mehrkosten und teure Synergieverluste
Die Einführung der schematisch-formelmässigen Schätzung verursacht erhebliche Systemumstellungs- und Einführungskosten. Der Verwaltungsaufwand lässt sich dadurch nicht massgeblich reduzieren. Die heutigen Liegenschaftendaten sind aufgrund der individuellen Bewertungsmethode von hoher Qualität. Demgegenüber verursacht der Systemwechsel teure Synergieverluste. Von den Gemeinden und weiteren Verwaltungssstellen werden die heutigen Schätzungsdaten für verschiedene Aufgaben benötigt (z.B. Berechnung Vorteilsabgabe bei Strassen, Festsetzung der Perimeterbeiträge für Wuhrkorporationen, Festlegung der Belastungsgrenze gemäss bäuerlichem Bodenrecht). Diese würden mit der Einführung der schematisch-formelmässigen Schätzung nicht mehr in der benötigten Aussagekraft erhoben, weshalb diese Stellen diese Daten inskünftig mit grossem Aufwand selber ermitteln müssten.

Nur in ausserordentlich beschränktem Ausmass ist auch die Zielsetzung einer Reduktion der NFA-Beitragszahlung zu erreichen. Der Anteil des Liegenschaftenvermögens an den NFA-Zahlungen beträgt nur 1.5%. Eine Änderung beim Bewertungssystem der Liegenschaften kann somit nur eine geringfügige Entlastung des Schwyzer NFA-Beitrages bewirken.

Geltende Schätzungsmethode ist bewährt
Die geltende Schätzungsmethode ist seit vielen Jahren allgemein anerkannt und führt zu korrekten Ergebnissen. Auch für Spezialfälle stehen Lösungen bereit. Dies änderte sich mit der neuen Schätzungsmethode grundlegend. Es müssten auf viele Praxisfragen neue Antworten gefunden werden, was für mehrere Jahre eine Rechtsunsicherheit auslöst.

Staatskanzlei
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