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Trotz Mehreinnahmen: Steuerattraktivität bleibt gewahrt

Teilrevision des Steuergesetzes: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Schwyz, 9. Januar 2014

Trotz Mehreinnahmen: Steuerattraktivität bleibt gewahrt

Teilrevision des Steuergesetzes: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

 

(Stk/i) Der Regierungsrat hat Bericht und Vorlage zu einer Teilrevision des Steuergesetzes zuhanden des Kantonsrats verabschiedet. Die Revision verfolgt als zentrales Ziel, die Steuerattraktivität des Kantons Schwyz unverändert zu erhalten, dabei aber auch mit Mehreinnahmen in Steuerteilbereichen einen Beitrag zur Sanierung des Kantonshaushaltes zu leisten. Auslöser für die Steuergesetzrevision sind zahlreiche Änderungen des Bundesrechts, die ins kantonale Recht überführt werden.

Seit der letzten Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2010 hat das Bundesrecht mehrere Änderungen erfahren, die ins kantonale Steuerrecht überführt werden müssen. Die dadurch notwendig gewordene Revision bildet gleichzeitig den Anlass, um in Steuerteilbereichen Mehreinnahmen zu erzielen. Die Revision des Steuergesetzes im Überblick:

  • Ein Schwerpunkt der Vorlage bildet die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht, namentlich an neue oder geänderte Vorschriften des Steuerharmonisierungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Im Vordergrund stehen die gesetzlichen Regelungen über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, die Pauschalbesteuerung sowie die Einführung des Kinderdrittbetreuungskosten- und Parteispendenabzuges.
  • Mit dem Entlastungsprogramm 2014–2017 wird ein Ausgleich des defizitären kantonalen Finanzhaushaltes bis zum Jahr 2018 angestrebt. Dazu wird sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite angesetzt. Mit der Steuergesetzrevision werden Mehrerträge in Teilbereichen erzielt, ohne dass die steuerliche Attraktivität beeinträchtigt wird.
  • Die wichtigsten steuerpolitischen Massnahmen bei den natürlichen Personen betreffen die Einführung eines eigenen Kantonstarifs mit zusätzlicher Tarifstufe für Einkommen ab 230 400 Franken, die Entlastungsreduktion bei der privilegierten Dividendenbesteuerung auf 50 Prozent und die Erhöhung des Vermögenssteuersatzes von 0.5 auf 0.6 Promille.
  • Bei den juristischen Personen werden wegen der noch nicht absehbaren Unternehmenssteuerreform III keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Vorgesehen ist einzig die Einführung eines Mindestbetrages bzw. Erhöhung desselben bei der Minimalsteuer.
  • Bei der Grundstückgewinnsteuer sollen Veräusserungen mit kurzer Besitzesdauer stärker besteuert werden. Weiter ist bei der Verteilung des Ertrages vorgesehen, den Anteil des Kantons wegen dessen starker Belastung durch den Nationalen Finanzausgleich zu erhöhen.
  • Die Mehreinnahmen für den Kanton werden auf rund 60 Mio. Franken geschätzt. Für die Gemeinden und Bezirke fällt die Gesetzesrevision weitgehend wirkungsneutral aus.

Auswertung der Vernehmlassung
Vom 19. August bis zum 7. November 2013 konnten sich die politischen Parteien, die Wirtschaftsverbände, die kantonalen Gerichte sowie die Bezirks- und Gemeinderäte zum Vernehmlassungsentwurf äussern. Eingegangen sind 47 Vernehmlassungsantworten. Die wesentlichen Zielsetzungen des vorgelegten Revisionsentwurfes, die Anpassung an bundesrechtliche Vorgaben und die Erzielung von Mehreinnahmen unter Wahrung der Standortattraktivität, werden weitgehend begrüsst. Indessen gehen die Meinungen hinsichtlich der konkreten Umsetzung auseinander. Insbesondere unterliegt die Einführung eines eigenen Kantonstarifs der Kritik. Im Weiteren fordern die Gemeinden eine vollumfängliche Kompensation ihrer Mindereinnahmen aufgrund der Neuverteilung des Grundstückgewinnsteuerertrages. Der Regierungsrat hat die aus der Vernehmlassung hervorgegangenen inhaltlichen Differenzen analysiert und beurteilt. Er hat sich dabei für die folgenden Anpassungen an der Vorlage entschieden:

  • Nach aktuellem kantonalem Recht unterliegen ausschliesslich Dividenden der privilegierten Besteuerung. In der Vernehmlassung wird beinahe einhellig eine Ausdehnung dieses Besteuerungsprivilegs gefordert. Daher wird eine Angleichung an die direkte Bundessteuer und das Recht anderer Kantone vorgenommen und das Dividendenprivileg auch auf Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile ausgedehnt. Gerade vor dem Hintergrund der Entlastungsreduktion auf 50 Prozent ist diese Ausdehnung vertretbar.
  • Um eine übermässige Belastung von Unternehmen mit wenig oder ohne Gewinn zu vermeiden, wird der von zahlreichen Vernehmlassenden geforderten Reduktion des Minimalbetrages bei der Mindeststeuer juristischer Personen nachgekommen. Bei den ordentlich besteuerten juristischen Personen wird deshalb der ursprünglich vorgesehene Mindestbetrag von 300 Franken auf 200 Franken reduziert. Derselbe Mindestbetrag wird auch bei den privilegiert besteuerten Gesellschaften festgelegt.

Einzelne Gemeinden werden aufgrund der Neuverteilung des Grundstückgewinnsteuerertrages Mindereinnahmen zu verzeichnen haben. Zur Kompensation werden mit dem horizontalen Finanzausgleich bei den Bezirken und Gemeinden mit einer hohen Steuerkraft Einnahmen zusätzlich zum bisherigen Betrag abgeschöpft und an Gemeinden mit einer tiefen Steuerkraft umverteilt.

Steuerattraktivität bleibt gewahrt
Der Regierungsrat verfolgt mit der Teilrevision des Steuergesetzes die klare Zielsetzung, die attraktive Steuersituation beizubehalten. Die Einführung eines eigenen Kantonstarifs für hohe Einkommen, die moderate Erhöhung der Vermögenssteuer und die Festsetzung der privilegierten Dividendenbesteuerung bei 50 Prozent werden Mehreinnahmen bringen, die zur Sanierung des Kantonshaushalts dringend benötigt werden. Diese Massnahmen sind aber so ausgestaltet worden, dass der Kanton Schwyz unverändert Spitzenpositionen im interkantonalen und internationalen Belastungsvergleich belegen wird.

Zeitplan
Es wird angestrebt, die Änderungen des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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