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Bergführerwesen und weitere Risikoaktivitäten

Bewilligungsverfahren

Schwyz, 8. November 2013

Bergführerwesen und weitere Risikoaktivitäten

Bewilligungsverfahren

 

(VD/i) Das Amt für Arbeit, Gewerbeaufsicht, wurde vom Regierungsrat als Bewilligungsbehörde nach dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG) bestimmt. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und regelt bestimmte gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten, die im Gebirge sowie in Bach- oder Flussgebieten ausgeübt werden.

Risikoaktivitäten
Am 1. Januar 2014 tritt das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG) in Kraft. Zum Schutz der Teilnehmenden regelt das neue Gesetz bestimmte Outdooraktivitäten (Hochtouren, Alpinwandern, Ski-, Snowboard- und Schneeschuhtouren sowie Variantenabfahrten oberhalb der Waldgrenze, Klettern, Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten, Bungee-Jumping).

Bewilligungspflicht
Wer gewerbsmässig eine dem RiskG unterstellte Aktivität anbietet, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde an seinem Wohn- bzw. Firmensitz. Als Bewilligungsbehörde hat der Regierungsrat das Amt für Arbeit, Gewerbeaufsicht, bestimmt.

Gewerbsmässig handelt, wer mit den bewilligungspflichtigen Aktivitäten ein Haupt- oder Nebeneinkommen von mehr als Fr. 2 300.-- pro Jahr erzielt. Nicht gewerbsmässig handelt, wer seine Aktivität im Rahmen einer Vereinsveranstaltung anbietet. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind die Programme von Jugend+Sport.

Die Bewilligungserteilung setzt voraus, dass die Gesuchsteller über eine entsprechende Ausbildung (eidgenössischer Fachausweis oder gleichwertiger in- oder ausländischer Fähigkeitsausweis) verfügen sowie Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bieten. Anbieter von Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping müssen für die Durchführung der entsprechenden Aktivitäten zertifiziert sein. Für die Ausübung der bewilligten Tätigkeit ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 5 Millionen Franken pro Jahr oder eine dieser gleichgestellte Sicherheit erforderlich. Die vom Amt für Arbeit erteilte Bewilligung gilt für das Gebiet der ganzen Schweiz.

Gesuch und Übergangsfristen
Der raschen Verfahrensabwicklung dienen die Gesuchsformulare, die auf der kantonalen Website aufgeschaltet sind (www.sz.ch: Rubrik Unternehmen: Arbeit, Gewerbeaufsicht à Gewerbeaufsicht à Risikoaktivitäten). Das Amt für Arbeit, Gewerbeaufsicht, erteilt gerne weitere Auskünfte. Personen, die als Bergführer, Bergführer-Aspirant, Schneesportlehrer, Kletterlehrer oder Wanderleiter tätig sind, müssen bis 30. Juni 2014 beim Amt für Arbeit, Gewerbeaufsicht, ein Gesuch einreichen. Anbieter von zertifizierten Aktivitäten (Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten, Bungee-Jumping) müssen bis 31. März 2014 ein Bewilligungsgesuch einreichen. Sie erhalten die Bewilligung mit der Auflage, dass sie innert Jahresfrist eine Zertifizierung nachreichen.

Volkswirtschaftsdepartement
Information


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