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Neues Gemeindeorganisationsgesetz

Regierungsrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren

Schwyz, 5. Dezember 2016

Neues Gemeindeorganisationsgesetz

Regierungsrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren

 

(Stk/i) Der Regierungsrat verabschiedet die Revision des Gemeindeorganisationsgesetzes und beauftragt das Sicherheitsdepartement, die Vernehmlassung durchzuführen. Mit der Änderung werden insbesondere neu im Gesetz verankert: das Urnensystem für Wahlen und Sachabstimmungen als Grundsatz, Rechtsgrundlagen für allfällige Bestandes- und Gebietsänderungen unter den Bezirken und Gemeinden, die verschiedenen Zusammenarbeitsmöglichkeiten unter diesen sowie Regelungen zur Auslagerung und Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Dritte. Auch erhalten die Bezirke und Gemeinden neu die Möglichkeit, vermehrt Kompetenzen innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu übertragen. Weitere Anpassungen betreffen die Wahl oder Anstellung des Gemeindeschreibers, die Behandlung von Initiativen und die Aufsicht über die Bezirke und Gemeinden.

Die Organisation der Bezirke und Gemeinden wird seit über 45 Jahren durch das Gemeindeorganisationsgesetz vom 29. Oktober 1969 (GOG, SRSZ 152.100) geregelt. Eine Analyse des geltenden Gemeinderechts hat gezeigt, dass sich dieses Gesetz, das in den letzten Jahrzehnten verschiedentlich angepasst wurde, in seinen Grundzügen bewährt hat. Bewährtes wie die geltenden Organisationsstrukturen und Verfahrensregelungen werden deshalb beibehalten. Jedoch sollen die Autonomie und damit verbunden die Eigenverantwortung von Bezirken und Gemeinden erweitert werden, indem sie vermehrt eigene Regelungen treffen können.

Urnensystem für Wahlen und Sachabstimmungen als Grundsatz
Ein Wechsel wird in gesetzessystematischer Hinsicht vollzogen. Das geltende GOG geht vom Versammlungssystem aus, d.h. alle Wahlen und Entscheide werden an der Gemeindeversammlung gefällt. Dies trifft in der Realität nicht mehr zu, haben doch mit Ausnahme der Gemeinden Riemenstalden, Illgau und Innerthal sowie des Bezirks Schwyz (für Wahlen) alle Bezirke und Gemeinden das Urnensystem eingeführt. Diese Realität wird im neuen GOG abgebildet, indem das Urnensystem die Regel und die (abschliessende) Beschlussfassung an der Gemeindeversammlung die Ausnahme ist. Dieser Wechsel macht verschiedene formale Anpassungen notwendig.

Rechtsgrundlagen für allfällige Bestandes- und Gebietsänderungen sowie die verschiedenen Zusammenarbeitsmöglichkeiten unter den Bezirken und Gemeinden
Bestandes- und Gebietsänderungen von Bezirken und Gemeinden sind schon heute möglich. Zwangszusammenlegungen von Gemeinden sind ausgeschlossen. Auch wenn aktuell keine Bestrebungen auszumachen sind, die auf eine Änderung im Bestand der Bezirke und Gemeinden abzielen, rechtfertigt sich, die verfassungsrechtlichen Vorgaben auf Gesetzesstufe für den Zusammenschluss von Bezirken und Gemeinden zu konkretisieren. Immerhin besteht gesamtschweizerisch der Trend zu Fusionen, ist doch die Zahl der kommunalen Gebietskörperschaften seit dem Jahre 2000 um rund 800 auf gut 2100 Gemeinden gesunken.

Bereits heute arbeiten die Gemeinden in verschiedenen Bereichen zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt in rechtlich unterschiedlichen Formen, meist in öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden oder auch durch gemeinsame juristische Personen des Privatrechts (Stiftungen, Aktiengesellschaften). Ebenso bekannt sind normale Zusammenarbeitsverträge, gestützt auf welche beispielsweise eine Gemeinde dieselbe Aufgabe auch für andere Gemeinden besorgt (Leistungseinkauf). Die Formen dieser Zusammenarbeit haben in den letzten Jahren zugenommen, ohne dass auf gesetzlicher Ebene eingehende Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Für die wichtigsten Rechtsformen interkommunaler Zusammenarbeit werden deshalb neu entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen.

Kompetenzdelegation, Auslagerung und Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Dritte
Die geltende Konzeption des GOG geht von einer starken und zentralen Stellung des Gemeinderates aus, dem innerhalb der Verwaltung grundsätzlich alle Kompetenzen zukommen. Mit der Erheblicherklärung der in ein Postulat umgewandelten Motion M 7/15 „Weniger bürokratische Strukturen auf Bezirks und Gemeindeebene“ (RRB Nr. 765/2015) sollen Kompetenzdelegationen vom Gemeinderat nicht nur an Anstalten und Kommissionen, sondern auch an interne Verwaltungsstellen geprüft werden. Diese weitergehenden Delegationen müssen rechtlich klar abgestützt sein und es ist zu regeln, wie die Aufsicht und Kontrolle über die delegierten Aufgaben wahrgenommen werden können.

Neben der Zusammenarbeit über die Gemeinde- und Bezirksgrenzen hinaus werden öffentliche Aufgaben bereits heute nicht mehr allein durch die kommunalen Zentralverwaltungen erfüllt. Aufgaben werden in unselbständige oder selbständige Anstalten, Stiftungen oder andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausgelagert, wobei das Gemeinwesen in der Regel beherrschender Eigentümer bleibt. Darüber hinaus werden öffentliche Aufgaben auch an Private bzw. Dritte übertragen, sei dies mittels Konzessionen oder Leistungsvereinbarungen. Die zunehmend dezentrale bzw. ausgelagerte Aufgabenerfüllung wird neu im GOG verstärkt abgestützt.

Behandlung von Initiativen
Fast alle Gemeinden und Bezirke im Kanton Schwyz kennen für Wahlen und Abstimmungen das Urnensystem. Alle Sachvorlagen werden an einer Gemeindeversammlung bzw. Bezirksgemeinde vorberaten und es besteht auch das Recht, zu den einzelnen Sachvorlagen – mit wenigen Ausnahmen – Abänderungsanträge zu stellen. Diese Bedeutung der Versammlung der Stimmberechtigten soll nicht geschmälert und die Mitwirkungsrechte in der Gemeindeversammlung beibehalten werden. Das materielle Abänderungsrecht soll auch bei Einzelinitiativen beibehalten werden, indem diese wie bisher in gewissen Schranken durch Anträge an der Gemeindeversammlung angepasst werden können. Einzelinitiativen soll weiterhin vom Gemeinderat ein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden können, wobei die beratende Gemeindeversammlung entscheidet, ob an der Urne entweder über die Initiative oder den Gegenvorschlag abgestimmt wird. Neu soll hingegen eine Pluralinitiative, die von 10% der Stimmberechtigten, höchstens 1000 Stimmberechtigten, eingereicht wird, unverändert an die Urnenabstimmung überwiesen werden müssen, wobei gleichzeitig an der Urne auch über einen allfälligen Gegenvorschlag abgestimmt werden kann (Doppeltes Ja mit Stichfrage). Abgelehnt wird die Einführung eines besonderen Budget- bzw. Steuerfussreferendums. Ein solches würde die beratende Gemeindeversammlung in ihrer Bedeutung weiter herabsetzen und wäre mit zahlreichen faktischen Problemen verbunden.

Weitere Revisionspunkte
Weitere Revisionspunkte betreffen beispielsweise die Wahl oder Anstellung des Gemeindeschreibers und die Aufsicht des Regierungsrates über die Bezirke und Gemeinden.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 7. April 2017. Die Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier

Staatskanzlei
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