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Ungültigerklärung der Liste von SP, Grünen und Unabhängigen in Riemenstalden

Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab

(Stk/i) Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde aus Kreisen der Grünen Partei Kanton Schwyz gegen die Ungültigerklärung der Wahlliste von SP, Grünen und Unabhängigen in der Gemeinde Riemenstalden bei den Kantonsratswahlen 2016 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht unterstreicht die Bedeutung der von den Beschwerdeführern angefochtenen Bestimmung, wonach eine Wahlliste von mindestens fünf in der entsprechenden Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben werden muss.

Das Kantonsratswahlgesetz schreibt vor, dass bei den Kantonsratswahlen ein Wahlvorschlag von mindestens fünf stimmberechtigten Einwohnern unterschrieben werden muss. Der von der SP, Grünen und Unabhängigen in der Gemeinde Riemenstalden eingereichte Wahlvorschlag war von fünf Personen unterschrieben, die nicht in der Gemeinde Riemenstalden stimmberechtigt waren. Obwohl später noch drei Unterschriften von Stimmberechtigten der Gemeinde Riemenstalden nachgereicht wurden, erklärte das Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde Riemenstalden den Wahlvorschlag für ungültig. Umstritten war, ob auch Unterschriften von Stimmberechtigten ausserhalb der Gemeinde Riemenstalden als gültig zu betrachten waren.

Verankerung in der Gemeinde bleibt wichtig
Das Verwaltungsgericht hat in seinem aktuellen Entscheid die gegen die Ungültigerklärung eingereichte Beschwerde abgewiesen. Es führt dafür im Wesentlichen die folgenden Gründe an:

  • Eine Mindestzahl von Unterschriften macht generell Sinn, um sogenannte Juxlisten zu verhindern.
  • Finden sich keine fünf Personen in einem Wahlkreis, die einen Wahlvorschlag unterstützen, drängt sich der Schluss auf ein nicht vorhandenes Wählerpotenzial im Wahlkreis auf.
  • Im Kanton Schwyz besteht eine örtlich enge Verbundenheit zwischen Wählern und Gewählten, was insbesondere für kleine Gemeinden zutrifft. Deshalb sind die Kantonsratswahlen keine reinen Parteiwahlen. Die kandidierenden Personen stehen im Vordergrund.
  • Da keine Wohnsitzpflicht für eine kandidierende Person im Wahlkreis besteht, wird die Verankerung der Kandidaten in der Wahlgemeinde durch die Unterstützung durch im Wahlkreis stimmberechtigte Personen sichergestellt.

Der Regierungsrat nimmt den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Genugtuung zur Kenntnis, da damit eine rechtliche Klärung für zukünftige Wahlen verbunden ist und die Interessen der Kleingemeinden im Kanton Schwyz gewahrt werden.

Staatskanzlei
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