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Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes: Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens

Mehrwertausgleich und Massnahmen zur Förderung der Baulandverfügbarkeit

(Stk/i) Gemäss den Vorgaben aus dem revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetz sind Planungsvorteile aus Einzonungen künftig mit einer Mehrwertabgabe von 20 Prozent auszugleichen. Bei Um- oder Aufzonungen sollen die Gemeinden fakultativ einen Mehrwertausgleich einführen können. Zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland sind die Gemeinden angehalten, eine aktivere Boden- und Baulandpolitik zu betreiben.

Seit 2014 ist das revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes in Kraft. Die Kantone haben fünf Jahre Zeit, ihre Richtpläne und ihr Planungs- und Baurecht den neuen Bundesvorgaben anzupassen. Der kantonale Richtplan ist bereits im vergangenen Jahr dem Bundesrat zur Genehmigung eingereicht worden. Eine erste Vorlage des teilrevidierten Planungs- und Baugesetzes ist an der Kantonsratssitzung vom 30. Juni 2016 vom Regierungsrat zur Überarbeitung zurückgezogen worden. In der Zwischenzeit wurden mit verschiedenen Interessengruppen Gespräche geführt und die Gesetzesvorlage angepasst. Die hauptsächlichen Änderungen zum ersten Entwurf der Vorlage beinhalten zum einen die Reduktion des Mehrwertabgabesatzes für Um- oder Aufzonungen von 20 auf 15 Prozent und zum anderen die Möglichkeit für die Gemeinden Infrastrukturverträge mit Privaten abzuschliessen.

Mehrwertausgleich
Grundstücke, die von den Gemeinden neu als Bauland eingezont werden, gewinnen durch diesen Entscheid ohne jegliches Zutun des Eigentümers stark an Wert. Der Bund verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20 Prozent auszugleichen. Der Kanton Schwyz beabsichtigt, nicht über diesen Mindestsatz hinaus zu gehen. Den Gemeinden soll aber fakultativ die Möglichkeit gegeben werden, ein Mehrwertausgleich auch für Um- oder Aufzonungen einzuführen, weil auch dadurch ein Planungsvorteil entsteht. Für Um- oder Aufzonungen soll die Mehrwertabgabe 15 Prozent betragen. Alternativ zur Mehrwertabgabe für Um- oder Aufzonungen soll den Gemeinden ermöglicht werden, für den Mehrwertausgleich mit den Grundeigentümern gleichwertige Infrastrukturverträge abzuschliessen.

Die Erträge aus der Mehrwertabgabe sind zweckgebunden für Entschädigungen bei Enteignung und für raumplanerische Massnahmen einzusetzen. Im Kanton Schwyz werden aber kaum Auszonungen erforderlich sein, da die gesamtkantonale Bauzonendimensionierung dem Raumplanungsrecht entspricht.

Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
Das neue Bundesrecht verlangt von den Kantonen, zur Förderung von Bauland eine Gesetzesgrundlage zu schaffen. Mit dem revidierten Planungs- und Baugesetz wird den Gemeinden ermöglicht für Grundstücke, die für die Gemeindeentwicklung wichtig sind, eine Bebauungsfrist von zwölf Jahren zu setzen. Nach erfolgter Mahnung des Eigentümers und Ablauf der Frist kann der Gemeinderat das Grundstück bei überwiegendem öffentlichen Interesse zur entschädigungslosen Auszonung beantragen.

Die Vernehmlassung bei den Gemeinden, Bezirken, Parteien und Verbänden findet vom 31. März 2017 bis 30. Juni 2017 statt. Nachfolgend wird die Vorlage bei Bedarf überarbeitet und dem Kantonsrat zur Beratung überwiesen.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Die detaillierten Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier


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