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Teilrevision der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens

Schwyz, 29. August 2013

Teilrevision der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens

 

(Stk/i) Mit einer Teilrevision der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Gemeinden die Aufgaben des Betreibungswesens auf die Bezirke übertragen können. Zudem sollen künftig als Betreibungs- und Konkursbeamte auch Personen gewählt werden dürfen, die nicht im Kanton Schwyz Wohnsitz haben.

Der Regierungsrat will mit einer Teilrevision der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs erreichen, dass die Aufgaben in der Zwangsvollstreckung im Kanton Schwyz auch in Zukunft möglichst zweckmässig und wirkungsvoll organisiert sowie von fachkundigen und tüchtigen Personen ausgeführt werden können. Er hat das Sicherheitsdepartement daher ermächtigt, den Entwurf für eine Teilrevision der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in die Vernehmlassung zu schicken. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis Ende November 2013.

Flexiblere Regelung bei den Betreibungskreisen
Im Kanton Schwyz sind die Gemeinden für das Betreibungswesen zuständig. Damit Betreibungsämter zweckmässig und wirtschaftlich betrieben werden können, muss ein Betreibungskreis eine gewisse Grösse aufweisen. Aus diesem Grund können sich bereits heute mehrere Gemeinden zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen. Von dieser Möglichkeit haben die Schwyzer Gemeinden Gebrauch gemacht: Statt 30 Betreibungskreise gibt es lediglich noch elf. Mit der Teilrevision sollen die Voraussetzungen für die Schaffung grösserer Zuständigkeitskreise zusätzlich verbessert werden. Die Gemeinden sollen dazu ermächtigt werden, die Führung des Betreibungsamtes einem Bezirk zu übertragen. Damit trägt der Regierungsrat insbesondere einer seit längerem geäusserten Forderung der Höfner Gemeinde und des Bezirksrates Höfe Rechnung, die eine Führung des Betreibungsamtes der drei Gemeinden durch den Bezirk Höfe anstreben.

Liberalisierung der Wahlvoraussetzungen für Betreibungs- und Konkursbeamte
Als Betreibungs- und Konkursbeamter ist jeder nach kantonalem Recht stimmfähige Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, der einen Fähigkeitsausweis erworben hat, wählbar. In der jüngeren Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Gemeinden bei der Besetzung der Stellen der Betreibungsbeamten Mühe bekunden, Bewerber für das Amt mit Wohnsitz im Kanton Schwyz zu rekrutieren. Der Wohnsitz alleine bildet zudem keine Garantie dafür, dass der Amtsträger hinreichend mit den Verhältnissen im Betreibungskreis vertraut ist. Dies sind Gründe, weshalb das Wohnsitzerfordernis aufgehoben werden soll. Weiterhin erforderlich ist allerdings, dass ein Betreibungsbeamter in der Schweiz stimmberechtigt und damit Schweizerbürger ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Vernehmlassungsbericht und Vernehmlassungsvorlage


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