Navigieren im Kanton Schwyz

Teilrevision des Steuergesetzes 2015

Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens

Schwyz, 19. August 2013

Teilrevision des Steuergesetzes 2015

Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens

 

(FD/i) Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, den Entwurf für eine Teilrevision des Steuergesetzes in die Vernehmlassung zu schicken. Es handelt sich um die dritte grosse Teilrevision des Steuergesetzes seit dessen Inkraftsetzung am 1. Januar 2001.

Seit der letzten Teilrevision des Steuergesetzes im Jahr 2009 hat das Bundesrecht mehrere Änderungen erfahren, welche in das kantonale Steuerrecht zu überführen sind. Dies macht eine erneute Teilrevision des Steuergesetzes erforderlich. Ein weiteres zentrales Anliegen der Steuergesetzrevision ist die Erzielung von Mehreinnahmen in Steuerteilbereichen zur Entlastung des Kantonshaushaltes unter gleichzeitiger Wahrung der Steuerattraktivität des Kantons Schwyz als vorzüglicher Wohn- und Unternehmensstandort. Der Erhaltung der Steuerattraktivität kommt dabei oberste Priorität zu. Die Gesetzesvorlage soll per 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Umsetzung von Bundesrecht
Ein Schwerpunkt der Vorlage bildet die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundessteuerrecht, namentlich an neue oder geänderte Vorschriften des Steuerharmonisierungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Daraus erklärt sich die relativ technische Natur der Mehrzahl der vorzunehmenden Änderungen. Im Vordergrund stehen die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, die Neuregelung der Pauschalbesteuerung sowie die Einführung des Kinderdrittbetreuungskosten- und Parteispendenabzuges im kantonalen Recht.

Erzielung von Steuermehreinnahmen
Mit dem regierungsrätlichen Entlastungsprogramm 2014–2017 wird ein Ausgleich des derzeit defizitären kantonalen Finanzhaushaltes bis zum Jahr 2018 angestrebt. Das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Aufwand und Ertrag soll beseitigt werden, indem sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite angesetzt wird. Mit der Steuergesetzrevision sollen Mehrerträge in Steuerteilbereichen erzielt werden, ohne dass die steuerliche Attraktivität wesentlich beeinträchtigt wird. Die in die Vernehmlassung geschickte Vorlage enthält verschiedene steuerliche Massnahmen zur Erzielung von Mehreinnahmen. Durch die Einführung eines eigenen Kantonstarifs bei der Einkommenssteuer mit zusätzlicher Tarifstufe für höhere Einkommen ab 225 800 Frankenund durch die Erhöhung des Steuersatzes auf 0.6 Promille bei der Vermögenssteuer (einfache Steuer) kann mit entsprechenden Steuermehreinnahmen gerechnet werden. Dasselbe gilt für die Grundstückgewinnsteuer, wo neben einer Erhöhung des Besitzesdauerzuschlages eine Neuverteilung des Grundstückgewinnsteuerertrages zugunsten des durch den Nationalen Finanzausgleich stark belasteten Kantons vorgesehen ist. Mittelfristig wird auch mit der Reduktion der Entlastung bei der privilegierten Dividendenbesteuerung auf 50 Prozent ein Beitrag an die Sanierung des Kantonshaushaltes geleistet. Für Bezirke und Gemeinden wird die Teilrevision des Steuergesetzes wirkungsneutral bleiben, indem die Neuverteilung des Ertrages der Grundstückgewinnsteuer durch Steuermehreinnahmen kompensiert wird.

Wahrung der Steuerattraktivität
Der Kanton Schwyz befindet sich in einem Umfeld mit ausgeprägtem Steuerwettbewerb. Er belegt bei der Besteuerung hoher Einkommen und Vermögen Spitzenränge und ist auch bei der Unternehmensbesteuerung sehr attraktiv. Das oberste Ziel der Steuergesetzrevision besteht in der Erhaltung der Steuerattraktivität des Kantons Schwyz. Da dieser schweizweit die tiefste steuerliche Ausschöpfung aufweist, wird durch eine moderate Erhöhung der Steuerlast im oben dargelegten Sinn die Steuerattraktivität im interkantonalen Vergleich nicht beeinträchtigt. Sowohl bei der Einkommens- als auch bei der Vermögenssteuer werden der Kanton bzw. dessen steuergünstigste Gemeinden auch nach der Einführung des neuen Kantonstarifs und der Erhöhung des Vermögenssteuersatzes weiterhin Spitzenpositionen im interkantonalen Belastungsvergleich belegen.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 7. November 2013.

Finanzdepartement
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage der Vernehmlassung


Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken