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Optimierungsmassnahmen bei der Prämienverbilligung

Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

(Stk/i) Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine Vorlage zur Revision der Prämienverbilligung.

Die individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien ist eine Bedarfsleistung. Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch darauf. Das heutige Modell hat sich in den Grundzügen bewährt. Dennoch enthält es Systemschwächen. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine Vorlage eines Kantonsratsbeschlusses über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung. Diese beinhaltet die Absicht, das System der individuellen Prämienverbilligung zu optimieren, indem die Selbstverantwortung gestärkt wird.

Motion gab Anstoss
Anstoss für die Teilrevision bei der Prämienverbilligung war eine Motion von Kantonsrat Paul Schnüriger, Rothenthurm. Er beantragte, dass sich die Richtprämien für die Prämienverbilligung nach den Tarifen des Hausarztmodells oder gleichwertiger Modelle zu richten haben. Weiter dürfe die ausgerichtete Prämienverbilligung nicht höher sein als die tatsächlich geschuldete Krankenkassenprämie. Die Motion wurde vom Kantonsrat am 16. Dezember 2015 erheblich erklärt und in ein Postulat umgewandelt. Auf dieser Grundlage wurden weitere Revisionspunkte entworfen.

Gemäss der Vorlage des Regierungsrates sollen statt 100% nur noch 90% der kantonalen Durchschnittsprämien als Richtprämien für die individuelle Prämienverbilligung berücksichtigt werden; maximal wird jedoch immer höchstens die tatsächlich geschuldete Prämie verbilligt. Weiter erhalten Personen keine Prämienverbilligung, die nach Abzug von Vermögensfreibeträgen ein bestimmtes Reinvermögen ausweisen. Zudem werden vereinzelte Verfahrensbestimmungen angepasst. Als weiterer Bestandteil der Vorlage muss der Selbstbehalt der neuen Gesetzeslage angepasst werden.

Finanzielle Entlastung
Mit diesen neuen Bestimmungen werden gemäss Schätzungen rund 21.8% der Einwohner des Kantons Schwyz in den Genuss von individuellen Prämienverbilligungen kommen. Die Gesamtaufwendungen werden im Vergleich zur heutigen Regelung mit neu 61.2 Mio. Franken rund 5.7 Mio. Franken tiefer ausfallen. Der Bundesanteil bleibt unverändert, sodass die Entlastung vollständig zu Gunsten des Kantons (3/5) und der Gemeinden (2/5) erfolgt. Es ist vorgesehen, dass der Regierungsrat die Änderungen per 1. Januar 2019 in Kraft setzen kann.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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