Navigieren im Kanton Schwyz

Überprüfung Fussgängerstreifen

(BD/i) Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) hat im Auftrag des Kantons die Fussgängerstreifen im Gebiet Sumpf bei Merlischachen und bei der Bushaltestelle Burg in Sattel überprüft. Dabei wurde die Erstbeurteilung des kantonalen Tiefbauamtes bestätigt.

Im letzten Herbst gab das Tiefbauamt bekannt, dass die Fussgängerstreifen in Geschwindigkeitsbereichen über 60 km/h demarkiert werden. Mit einer Unterschriftensammlung forderten Anstösser die Beibehaltung des Fussgängersteifens im Gebiet „Sumpf“, Merlischachen. Ein Gutachten der bfu bestätigte nun die Erstbeurteilung des kantonalen Tiefbauamtes und empfiehlt die Demarkierung des Fussgängerstreifens. Ebenfalls mit einer Unterschriftensammlung forderten Anstösser in Schwyz bei der Bushaltestelle „Burg“ eine Wiedermarkierung des Fussgängerstreifens im 80 km/h Bereich. Die bfu unterstützt auch hier das Tiefbauamt in den getroffenen Massnahmen der Demarkierung.

Fussgängermenge

Ein wichtiges Sicherheitskriterium für Fussgängerstreifen ist eine genügende Anzahl querender Fussgänger. Bei regelmässigen Fussgängerquerungen kann der Automobilist davon ausgehen, am Fussgängerstreifen anhalten zu müssen, um den Fussgänger den Vortritt zu gewähren. Wird die Mindestfussgängerfrequenz von 100 Querungen in den fünf meistbegangenen Stunden innerhalb eines Tages nicht erreicht, sinkt die Anhaltequote und der Fussgängerstreifen als Verkehrsanlage verliert an Sicherheit. Beide Fussgängerstreifen weisen diese Mindestfrequenz an Fussgängern nicht auf. Selbst von den Petitionären wird bestätigt, dass die geforderte Anzahl an Mindestquerungen bei Weitem nicht erreicht werden.

Signalisierte Geschwindigkeit

Im Bereich von Fussgängerstreifen dürfen die signalisierten und gefahrenen Geschwindigkeiten maximal 60 km/h betragen. Beide Querungsstellen liegen im 80 km/h Bereich. Forderungen nach einer Geschwindigkeitsreduktion müssen aufgrund von Geschwindigkeitsmessungen und nach Beurteilungen vor Ort als unbegründete und unverhältnismässige Massnahme bezeichnet werden. Auch diesbezüglich kommt die bfu in ihrem Gutachten zum gleichen Schluss wie das Tiefbauamt. Die signalisierte und gefahrene Höchstgeschwindigkeit ist abhängig vom Charakter eines Strassenzuges. Die gesetzliche Änderung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit darf nicht einzig herabgesetzt werden, um die erforderlichen Erkennungsdistanzen und Sichtweiten beim Fussgängerstreifen zu gewährleisten.

Sichere Querungsstellen

Damit eine Fussgängerquerungsstelle als sicher beurteilt werden kann, müssen verschiedene Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Die Markierung eines Fussgängerstreifens bedeutet für den Fussgänger gegenüber dem Autofahrer den Vortritt. Ein sicheres Queren der Strasse ist damit jedoch nicht garantiert.

Beide überprüften Fussgängerquerungsstellen verfügen über Mittelschutzinseln und sind beleuchtet. Dies ermöglicht den Fussgängern ein sicheres Überqueren der Strasse bei der vorhandenen Verkehrsmenge.

Aus den angeführten Gründen wird der Fussgängerstreifen in „Sumpf“ demarkiert und der Fussgängerstreifen „ Burg“ nicht wieder markiert. An beiden Standorten erfolgt keine Anpassung der Höchstgeschwindigkeit.

Baudepartement


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