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Teilrevision der Justizgesetzgebung

Unterbreitung einer ersten Vorlage

(Stk/i) Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine Vorlage betreffend Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden. Vorlagen zur Kantonalisierung der Staatsanwaltschaft und des Strafvollzugs sowie zur Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke will der Regierungsrat im zweiten Halbjahr verabschieden.

Von den in die Vernehmlassung geschickten Vorlagen zu Teilrevisionen der Justizgesetzgebung blieben jene über die Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden und jene über die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke als Gesamtes unumstritten. Anders verhält es sich mit der Vorlage betreffend Kantonalisierung der Strafverfolgung und des Strafvollzugs. Diese fand eine geteilte Aufnahme. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat nunmehr vorneweg die erste Vorlage betreffend Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden mit der Absicht, dass diese noch im laufenden Jahr im Kantonsrat beraten und alsdann auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden kann. Die beiden anderen Vorlagen sollen dem Kantonsrat im zweiten Halbjahr zugeleitet werden. Eine Umsetzung derselben kommt sinnvollerweise ohnehin frühestens auf den Beginn der nächste Legislaturperiode im Juli 2020 in Frage.

Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden
Die verabschiedete Vorlage enthält Vorschläge zu einer Teilrevision des Justizgesetzes und weiterer Erlasse zu Bestimmungen, die formal und inhaltlich mangelhaft oder die der Entwicklung des Bundesrechts anzupassen sind. Erlassen werden sollen insbesondere Regelungen im kantonalen Recht für die Umsetzung der im Zusammenhang mit der Ausschaffung von kriminellen Ausländerinnen und Ausländern geschaffenen Landesverweisung. Zuständig für den Vollzug der Landesverweisung soll nach der Vorlage das Amt für Migration werden. Die Kosten für die Ausschaffung sollen der Kanton oder die Bezirke tragen; die Kostentragung richtet sich nach der zuständigen Behörde, die erstinstanzlich die Strafsache beurteilt hat, die zur Landesverweisung geführt hat. Bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, welche von einer Landesverweisung betroffen sind, sollen ausserdem grundsätzlich lediglich Anspruch auf Nothilfe haben.

Enthalten in der Vorlage sind sodann Vorschläge für eine Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden von Kanton und Bezirken. Aufgegeben werden soll die privatrechtliche Baueinsprache, die in der eidgenössischen Zivilprozessordnung keine ausreichende Abstützung mehr findet. An der derzeit massgebenden Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Kanton und den Bezirken für die Strafverfolgung und den Strafvollzug wird mit dieser Vorlage nichts geändert.

Kantonalisierung von Strafverfolgung und Strafvollzug
Der Kantonsrat hatte am 19. November 2014 mit 97:0 Stimmen die vertiefte Prüfung einer Neuordnung der Strafverfolgung durch eine Fachkommission beschlossen. Die in die Vernehmlassung gegebene Vorlage 2 betreffend Kantonalisierung der Strafverfolgung und des Strafvollzugs basierte im Wesentlichen auf den Vorarbeiten einer Arbeitsgruppe. Die Kantonalisierung von Strafverfolgung und Strafvollzug fand im Vernehmlassungsverfahren eine geteilte Aufnahme. Der Regierungsrat hält nun dafür, dass der Kantonsrat über die zentrale Frage der Organisation der Rechtspflegebehörde befinden soll, deren Prüfung er in Auftrag gegeben hatte.

Zusammenarbeit der kommunalen Rechtspflegebehörden
Gut aufgenommen im Vernehmlassungsverfahren wurden die vorgeschlagenen Regelungen für eine erleichterte Zusammenarbeit unter den Justizbehörden der Bezirke und Gemeinden (Vorlage 3). Die Vorlage 3 soll dem Kantonsrat zusammen mit der Vorlage 2 im zweiten Halbjahr zugeleitet werden.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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