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Neue Richtlinien für private Volksschulen

Erziehungsrat passt Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen an

(ER/i) Der Erziehungsrat wird in Zukunft nicht nur die erste Bewilligung für eine private Volksschule erteilen, er wird auch über die alle vier Jahre erforderliche Bewilligungserneuerung befinden. Dabei wird er sich auf gezielte Qualitätsüberprüfungen stützen, die unter anderem sicherstellen sollen, dass das Erreichen der Bildungsziele auch bei den privaten Volksschulen garantiert wird. Der kantonale Lehrplan soll für private Volksschulen im Kanton Schwyz nur noch wegleitend sein. Damit will der Erziehungsrat den Privatschulen auch künftig die Führung von andersartigen pädagogischen (Nischen-)Angeboten erlauben.

Im Rahmen seiner letzten Sitzung hat der Erziehungsrat die Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen (SRSZ 618.111) einer Teilrevision unterzogen. Wie bereits vor Jahresfrist angekündigt und mittels einer Anhörung bei Betroffenen sowie durch einen parlamentarischen Vorstoss bestätigt, findet insbesondere in Bezug auf die Verbindlichkeit des kantonalen Lehrplans für die privaten Volksschulen eine gewisse Lockerung statt.

Private Volksschulen sollen sich am kantonalen Lehrplan orientieren
Auch wenn künftig die privaten Volksschulen nach eigenem Lehrplan unterrichten und der kantonale Lehrplan nur noch wegleitend sein soll (bisher war dieser verbindlich), so gelten Grundauftrag und Zweck der Volksschule, nämlich die Vermittlung einer angemessenen Grundbildung, weiterhin auch für die privaten Volksschulen. Mit der angepassten Formulierung sollen private Volksschulen einen etwas erweiterten Spielraum erhalten, der alternativen respektive ergänzenden pädagogischen Angeboten Raum lässt.

Befristete Bewilligungserteilung gilt weiterhin
Der Erziehungsrat hält auch in Zukunft an der befristeten Bewilligungserteilung fest. Aufgrund der politischen Bedeutung der Thematik hat der Erziehungsrat jedoch beschlossen, künftig die Bewilligung nicht nur erstmalig zu erteilen, sondern auch über die Verlängerung einer Bewilligung zu befinden. Im Rahmen der Beantragung der Verlängerung der Betriebsbewilligung von Privatschulen wird sich der Erziehungsrat auf „gezielte Qualitätsüberprüfungen“ der Abteilung Schulcontrolling des Amts für Volksschulen und Sport abstützen. Diese sollen sicherstellen, dass ein allfälliger Übertritt von Schülerinnen und Schülern in die öffentliche Schule gewährleistet bleibt. Aufgrund der entfallenden Verbindlichkeit des kantonalen Lehrplans werden die privaten Volksschulen von der Verpflichtung der Teilnahme an den kantonalen Leistungsmessungen befreit. Möglich bleibt allerdings die freiwillige Teilnahme mit Kostenbeteiligung der privaten Volksschulen. Im Gegenzug verlangt der Erziehungsrat von den privaten Volksschulen künftig Rechenschaft über die Übertritte der Schülerinnen und Schüler in die Anschlussstufen bzw. Anschlusslösungen. In allen übrigen Punkten bleiben die bisherigen Weisungen unverändert.

Erziehungsrat
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