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Modernes Gemeindeorganisationsgesetz

Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

(Stk/i) Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Vorlage für das totalrevidierte Gemeindeorganisationsgesetz. Im Vernehmlassungsverfahren hatten sich alle Gemeinden und Bezirke sowie die politischen Parteien positiv zum Entwurf geäussert. Bisher bewährte Regelungen werden übernommen, für die Zusammenarbeit unter den verschiedenen Gemeinwesen und die Aufgabenerfüllung in Gemeinden und Bezirke werden jedoch neue Akzente gesetzt. Einzelne Anpassungen erfolgen aufgrund parlamentarischer Vorstösse und Erfahrungen aus der Praxis.

Die Organisation der Bezirke und Gemeinden wird seit über 45 Jahren durch das Gemeindeorganisationsgesetz vom 29. Oktober 1969 (GOG, SRSZ 152.100) geregelt. Eine Analyse des geltenden Gemeinderechts hat gezeigt, dass sich dieses Gesetz, das bereits in den letzten Jahrzehnten verschiedentlich angepasst wurde, in seinen Grundzügen bewährt hat. Bewährtes wie die geltenden Organisationsstrukturen und Verfahrensregelungen werden deshalb beibehalten. Jedoch sollen die Autonomie und damit verbunden die Eigenverantwortung von Gemeinden und Bezirken gestärkt werden, indem sie vermehrt eigene Regelungen treffen können.

Urnensystem als Grundsatz
Das geltende GOG geht vom Versammlungssystem aus, d.h. alle Wahlen und Entscheide werden an der Gemeindeversammlung gefällt. Dies trifft in der Realität nicht mehr zu, haben doch die meisten Gemeinden und Bezirke das Urnensystem eingeführt. Dieser Umstand wird im revidierten GOG abgebildet, indem neu das Urnensystem mit definitiver Beschlussfassung an der Urne die Regel ist. Wie bisher wird aber über Voranschlag, Steuerfuss und Jahresrechnung an der Gemeindeversammlung entschieden. Gemeinden und Bezirke, die teilweise noch im offenen Handmehr wählen oder abstimmen, können dies beibehalten, bis die Stimmberechtigten selbst eine Änderung zum Urnensystem beschliessen. Alle Sachvorlagen werden weiterhin an einer Gemeindeversammlung vorberaten und es besteht auch das Recht, zu den einzelnen Sachvorlagen – mit wenigen Ausnahmen – Abänderungsanträge zu stellen. Die Bedeutung der Gemeindeversammlung soll nicht geschmälert und die Mitwirkungsrechte in der Gemeindeversammlung sollen beibehalten werden.

Politische Rechte: Initiativen und Referendum
In den Gemeinden und Bezirken können Stimmberechtigte eine Einzel- oder Pluralinitiative zu Sachgeschäften einreichen. Eine Pluralinitiative musste bisher von 10 Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet werden, was in den Bezirken March und Schwyz mehr Unterschriften erforderte als für eine kantonale Initiative. Dieses Quorum wird auf 5 Prozent gesenkt und insgesamt genügen maximal 300 Unterschriften. Neu soll eine Pluralinitiative unverändert zur Abstimmung an der Urne kommen, während bei einer Einzelinitiative an der Gemeindeversammlung weiterhin Änderungen zulässig sind. Bei einer Einzelinitiative wird über einen Gegenvorschlag des Gemeinderates an der Gemeindeversammlung entschieden, bei der Pluralinitiative kann gleichzeitig an der Urne auch über einen allfälligen Gegenvorschlag abgestimmt werden (Doppeltes Ja mit Stichfrage). Abgelehnt wird die Einführung eines besonderen Budget- bzw. Steuerfussreferendums. Ein solches würde die beratende Gemeindeversammlung in ihrer Bedeutung herabsetzen und wäre mit zahlreichen faktischen Problemen verbunden.

Zusammenarbeit von Gemeinden und Bezirken
Bereits heute arbeiten die Gemeinden in verschiedenen Bereichen zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt in rechtlich unterschiedlichen Formen, meist in öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden oder auch durch gemeinsame juristische Personen des Privatrechts (Stiftungen, Aktiengesellschaften). Ebenso bekannt sind normale Zusammenarbeitsverträge, gestützt auf welche beispielsweise eine Gemeinde dieselbe Aufgabe auch für andere Gemeinden besorgt (Leistungseinkauf). Die Formen dieser Zusammenarbeit haben in den letzten Jahren zugenommen, ohne dass auf gesetzlicher Ebene eingehende Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Für die wichtigsten Rechtsformen interkommunaler Zusammenarbeit werden deshalb neu die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen. Die engste Form einer Zusammenarbeit wäre die Fusion einzelner Bezirke und Gemeinden. Auch wenn aktuell keine Bestrebungen auszumachen sind, die auf eine Änderung im Bestand der Bezirke und Gemeinden abzielen, rechtfertigt sich, das Verfahren für einen allfälligen Zusammenschluss von Bezirken und Gemeinden auf Gesetzesstufe zu konkretisieren.

Auslagerung und Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Dritte
Neben der Zusammenarbeit über die Gemeinde- und Bezirksgrenzen hinaus werden öffentliche Aufgaben bereits heute nicht mehr allein durch die Verwaltungen erfüllt. Aufgaben werden in unselbständige oder selbständige Anstalten, Stiftungen oder andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausgelagert, wobei das Gemeinwesen in der Regel beherrschender Eigentümer bleibt. Darüber hinaus werden öffentliche Aufgaben auch an Private bzw. Dritte übertragen, sei dies mittels Konzessionen oder Leistungsvereinbarungen. Die zunehmend dezentrale bzw. ausgelagerte Aufgabenerfüllung wird im revidierten GOG gesetzlich verstärkt abgestützt.

Kompetenzdelegation
Heute geht das GOG von einer starken und zentralen Stellung des Gemeinderates aus, dem innerhalb der Verwaltung grundsätzlich alle Kompetenzen zukommen. In grösseren Gemeinden stösst dieses Führungsmodell an Grenzen, wenn nicht bestimmte Kompetenzen an untergeordnete Stellen delegiert werden können. Das revidierte GOG sieht die Möglichkeit solcher Kompetenzdelegationen für einzelne Bereiche vor, wobei die Verantwortung letztlich beim Gemeinderat als oberstes leitendes Organ verbleibt. Mit solchen Delegationen kann sich der Gemeinderat von gewissen Routinegeschäften entlasten. Nach wie vor können die Gemeindeverwaltungen auch nach den Grundsätzen einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) geleitet werden.

Weitere Revisionspunkte
Der Grundsatz, dass die Gemeinde- und Landschreiber vom Volk gewählt werden, wird im neuen Gesetz beibehalten. Die Stimmberechtigten können jedoch beschliessen, dass der Gemeinde- oder Landschreiber durch den Gemeinderat mittels Vertrag angestellt werden kann. Die Aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden und Bezirke bleibt bestehen, jedoch wird der periodische Kommunaluntersuch aufgegeben. Die Aufsichtsanzeige und die entsprechenden Aufsichtsmassnahmen werden näher umschrieben.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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