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Regierungsrat präsentiert total revidiertes Denkmalschutzgesetz

Mehr Klarheit und Rechtssicherheit

(Stk/i) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat zuhanden des Kantonsrats das total revidierte Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz; DSG) verabschiedet. Damit soll insbesondere im Bereich der Denkmalpflege mehr Klarheit und Rechtssicherheit erreicht werden.

Das aktuell gültige kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG, SRSZ 720.110) stammt aus dem Jahr 1927. Es ist aktuell das älteste kantonale Gesetz und vermag in der heutigen Form den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, insbesondere in den Belangen der Denkmalpflege, nicht mehr zu genügen. Das Gesetz ist in vielen Teilen lückenhaft und bringt Unklarheiten mit sich, was verschiedentlich zu Verunsicherungen führt, wie das vom Kantonsrat erheblich erklärte Postulat P 4/15 (Rechtssicherheit und klare Rahmenbedingungen fürs Bauen) zeigt.

Mit dem nun vom Regierungsrat erlassenen neuen Denkmalschutzgesetz wird im Bereich Denkmalpflege Klarheit geschaffen bezüglich der Systematik, der Begrifflichkeiten sowie der Verfahren. Zudem werden Kriterien für den Denkmalschutz definiert und die Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen kantonalen und kommunalen Behörden geregelt. Die Aspekte des Landschaftsschutzes, welche bislang ebenfalls Teil des KNHG waren, werden neu im Gesetz über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992 (SRSZ 721.110) geregelt.

Im Wesentlichen beinhaltet die Vorlage folgende Neuerungen:

  • Im Bereich Ortsbildschutz soll die kantonale Denkmalpflege im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur noch dann zwingend beigezogen werden, wenn es sich um Ortsteile handelt, die mit dem höchsten Erhaltungsziel (Substanzerhaltung, sog. «ISOS-A-Gebiete») im Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) bezeichnet sind. Bei allen anderen ISOS-Gebieten, wo es um die Erhaltung der gewachsenen Struktur («ISOS-B-Gebiete») oder um die Erhaltung des Charakters eines Ortsbildes («ISOS-C-Gebiete») geht, nimmt die Denkmalpflege nur noch im Rahmen des Planungsverfahrens (kantonale und kommunale Nutzungspläne) Stellung.
  • Es wird neu ein kantonales Schutzinventar (KSI) geschaffen. Objekte in diesem Inventar stehen unter kantonalem Schutz. Ein wie bisher lediglich behördenverbindliches Hinweisinventar (das heutige KIGBO) wird nicht mehr geführt.
  • Gegen die Unterschutzstellung können die betroffenen Eigentümer nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
  • Die Stellung der kantonalen Denkmalpflege und der Fachstelle für Archäologie im Baubewilligungsverfahren wird insofern geklärt, als dass diese Behörden inskünftig (anfechtbare) Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen) festlegen können. Bisher konnten lediglich Empfehlungen formuliert werden. Bei deren Nichtbeachtung musste der Regierungsrat nach der Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeinde im Nachhinein aufsichtsrechtlich einschreiten. Diesbezüglich bestand ein Koordinationsbedarf im kantonalen Verfahren, dem mit der vorliegenden Lösung nachgekommen wird.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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