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Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes: Vorlage für Kantonsrat

Mehrwert auf Planungsvorteilen und Massnahmen zur Förderung der Baulandverfügbarkeit

(Stk/i) Der Regierungsrat bringt eine angepasste Vorlage des Planungs- und Baugesetzes in den Kantonsrat. Das neue Bundesrecht verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile auszugleichen und die Verfügbarkeit von Bauland mit Massnahmen zu fördern. Für den Ausgleich von Planungsmehrwerten wird vom Bund eine Mehrwertabgabe bei neu eingezontem Land verlangt. Bei Um- und/oder Aufzonungen sollen die Gemeinden fakultativ eine Mehrwertabgabe einführen können. Zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland sind die Gemeinden angehalten, eine aktive Boden- und Baulandpolitik zu betreiben.

Seit dem 1. Mai 2014 ist das revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes in Kraft. Der kantonale Richtplan wurde daraufhin überarbeitet und vom Bundesrat am 24. Mai 2017 genehmigt. Nun muss noch das kantonale Planungs- und Baurecht den neuen Bundesvorgaben angepasst werden. In diesem Sinne legt der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vor.

Mehrwertabgabe
Grundstücke, die von den Gemeinden neu als Bauland eingezont werden, gewinnen durch diesen Entscheid ohne Zutun des Eigentümers stark an Wert. Der Bund verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile bei Einzonungen zu einem Mehrwertabgabesatz von mindestens 20 Prozent auszugleichen. Der Kanton Schwyz beabsichtigt, nicht über diesen Mindestsatz hinaus zu gehen. Ferner soll dem Gemeindesouverän im Sinne der Gemeindeautonomie die Möglichkeit eingeräumt werden, die Mehrwertabgabe fakultativ für Um- und/oder Aufzonungen einzuführen und dafür eine Mehrwertabgabe individuell zwischen 10 und 20 Prozent erheben zu können. Von der Mehrwertabgabe kann neu ein Freibetrag in der Höhe von 30'000 Franken abgezogen werden. Die Erträge aus der Mehrwertabgabe werden bei Neueinzonungen auf die Standortgemeinde und den Kanton hälftig aufgeteilt. Bei Um- und/oder Aufzonungen fallen die Erträge aus der Mehrwertabgabe vollumfänglich der Standortgemeinde zu.

Die Erträge aus der Mehrwertabgabe sind zweckgebunden für Auszonungsentschädigungen bei materieller Enteignung und für raumplanerische Massnahmen zu verwenden. Da die gesamtkantonale Bauzonendimensionierung den Vorgaben des Bundes entspricht, werden im Kanton Schwyz, wenn überhaupt, nur sehr punktuell Auszonungen erforderlich sein.

Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
Das neue Bundesrecht verlangt von den Kantonen, eine Gesetzesgrundlage zur Förderung von Bauland zu schaffen. Diese ermöglicht den Gemeinden bei Grundstücken, die für die Gemeindeentwicklung wichtig sind, Verträge mit den Grundeigentümern abzuschliessen und eine Frist für die Überbauung zu setzen. Als wirksames Instrument für die Gemeinden wird die Möglichkeit der entschädigungslosen Auszonung ins kantonale Recht aufgenommen, sofern ein Grundstück nicht innert zwölf Jahren überbaut wird und die Auszonung im öffentlichen Interesse liegt. Solch eine Auszonung erfolgt im Rahmen einer kommunalen Zonenplanänderung und bedarf der Zustimmung der Stimmbürger sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Beratung des revidierten Planungs- und Baugesetzes im Kantonsrat ist am 7. Februar 2018 vorgesehen. Das Inkrafttreten des revidierten Planungs- und Baugesetzes ist auf den 1. Mai 2018 geplant.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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