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Attraktive Besteuerung für alle Unternehmen

Inhaltliche Eckwerte für die kantonale Umsetzung der Steuervorlage 17 festgelegt

(FD/i) Die Steuervorlage 17 (SV17) des Bundes bietet dem Kanton Schwyz die Chance, die Steuerbelastung juristischer Personen international und schweizweit auf ein sehr attraktives Niveau festzulegen. Der Regierungsrat will den Wirtschaftsraum Kanton Schwyz mit einem Mix aus Tarif- und anderen Massnahmen stärken. Dadurch können beste Voraussetzungen geschaffen werden, um die bisher privilegiert besteuerten Statusgesellschaften im Kanton zu halten und neue Unternehmen zur Ansiedlung zu bewegen. Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement mit der Ausarbeitung einer Vorlage zur kantonalen Umsetzung der SV17 beauftragt. Es werden zwei Varianten ausgearbeitet.

Mit der Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III (USR III) sind die international kritisierten Steuerprivilegien für die kantonalen Statusgesellschaften (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften) noch nicht abgeschafft. Dementsprechend ist der internationale Druck auf die Schweiz, insbesondere seitens der EU (Europäische Union) und der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), unverändert hoch. Mit der SV17 will der Bund die Standortattraktivität der Schweiz bewahren und die internationale Akzeptanz der schweizerischen Unternehmensbesteuerung sowie die Ergiebigkeit der Erträge der Unternehmenssteuern sicherstellen. Die aktuelle Gesetzesvorlage des Bundes vom 6. September 2017 räumt den Kantonen bei der Umsetzung der SV17 Gestaltungsspielraum ein. Die konkrete Umsetzung hängt sehr stark von der aktuellen Unternehmensbesteuerung, wettbewerblichen Positionierung, Unternehmensstruktur und finanziellen Situation des jeweiligen Kantons ab.

Attraktive Steuersätze für alle Unternehmen im Vordergrund
Ein attraktiver Wirtschaftsraum Schwyz sichert Arbeitsplätze und Steueraufkommen. Der Regierungsrat will die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons mit einer zielführenden Kombination aus steuertariflichen und anderen Massnahmen erhalten. Im Vordergrund stehen attraktive Unternehmenssteuersätze. Davon können alle Unternehmen profitieren, d.h. nebst den bislang privilegiert besteuerten Gesellschaften auch alle anderen Unternehmen.

Erreichen lässt sich dieses Ziel nach Ansicht des Regierungsrates auf zwei möglichen Wegen. Bei der einen Variante soll der Gewinnsteuersatz von 2.25% auf 2.00% gesenkt werden, womit sich in allen Gemeinden die effektive Steuerbelastung (inkl. direkte Bundessteuern) für Unternehmensgewinne juristischer Personen um 4.5% bis 6% reduzieren würde. Insbesondere in den Höfner Gemeinden läge sie mit rund 12% auf einem international sehr attraktiven Niveau. Bei der anderen Variante soll ein im ganzen Kanton geltender Gesamtsteuersatz für Unternehmensgewinne eingeführt werden. Damit könnte das heute im Bereich der Unternehmensbesteuerung im Kanton bestehende starke Besteuerungsgefälle (Steuerdisparität) beseitigt werden. Ein kantonaler Gesamtsteuersatz von 5.80% würde die effektive Steuerbelastung in allen Gemeinden auf ebenfalls attraktive 12.5% reduzieren.

Je nach gewählter Massnahme beim Gewinnsteuersatz soll auch die Kapitalsteuer (Minimalsteuer) neu auf 0.03‰ (heute 0.4‰) oder – bei der Alternative des Gesamtgewinnsteuersatzes – fix auf 0.07‰ festgelegt werden. Ergänzend zu diesen tariflichen Massnahmen soll für Forschung und Entwicklung ein zusätzlicher Abzug von 50% und für Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten eine maximale Entlastung (90%) eingeführt werden. Für die heute privilegierten Gesellschaften soll der Wechsel in die ordentliche Besteuerung mit einer befristeten Übergangslösung (Sondersatz von 1%) gemildert werden.

Finanzierung der Massnahmen
Aufgrund der SV17 des Bundes werden dem Kanton zusätzlich finanzielle Mittel zufliessen. Diese stammen aus der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von heute 17% auf 20.5% und aus der bundesrechtlich vorgeschriebenen Erhöhung der Dividendenbesteuerung von heute 50% auf 70%. Die kantonale Umsetzung lässt sich mit diesen Mitteln ohne allgemeine steuerliche Mehrbelastung der natürlichen Personen finanzieren.

Zeitplan
Nach aktuellem Stand soll die SV17 bei Bund und Kantonen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. Um kantonal ein rechtzeitiges Inkrafttreten gewährleisten zu können, soll im kommenden Frühling eine Vernehmlassung zur kantonalen Umsetzung durchgeführt werden.

Finanzdepartement


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