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Bundesgericht lehnt Beschwerde gegen Ungültigerklärung eines Wahlvorschlags ab

Unterschriften für Wahlvorschlag müssen aus der Wohngemeinde stammen

(Stk/i) Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Ungültigerklärung des Wahlvorschlags der SP, Grünen und Unabhängigen in der Gemeinde Riemenstalden bei den Kantonsratswahlen 2016 abgelehnt. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, dass der Wahlvorschlag von fünf Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein muss. Die Kantonsratswahlen 2016 wurden somit korrekt durchgeführt.

Das Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde Riemenstalden hatte den Wahlvorschlag der SP, Grünen und Unabhängigen für die Kantonsratswahlen vom 20. März 2016 als ungültig erklärt. Grund dafür war, dass der Wahlvorschlag ursprünglich von sechs Personen unterschrieben war, die nicht in der Gemeinde Wohnsitz hatten. Innert der gewährten Bereinigungsfrist wurde der Wahlvorschlag lediglich von drei statt der geforderten fünf Stimmberechtigten aus der Gemeinde unterzeichnet. Gegen diese Ungültigerklärung haben die Grüne Partei des Kantons Schwyz und eine Privatperson erst beim Verwaltungsgericht und später beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.

Alle Beschwerdepunkte abgewiesen
Nachdem die Beschwerde bereits vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, hat nun auch das Bundesgericht im Sinne der Gemeinde Riemenstalden entschieden. Der Wille des Gesetzgebers sei klar ersichtlich, dass die Unterschriften unter einem Wahlvorschlag von Personen mit Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde stammen müssen, urteilt das Bundesgericht. Diese Regelung widerspreche der Bundesverfassung nicht und trage dazu bei, nicht ernsthaft gemeinte Jux-Listen zu vermeiden. Das Unterschriftenquorum diene mit Blick auf die politischen Rechte der Stimmberechtigten somit einem vernünftigen Grund.

Die Beschwerdeführer monierten zudem, dass die verlangten fünf Unterschriften in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohner zu hoch sei. Auch diesen Beschwerdepunkt hat das Bundesgericht abgewiesen. Ein kleineres Unterschriftenquorum würde nach Ansicht des Bundesgerichts die Einreichung von nicht ernst gemeinten Vorschlägen kaum wirksam erschweren und die mit dem geltenden Quorum verbundene Hürde sei jedenfalls nicht übermässig hoch.

Der Regierungsrat nimmt den klaren Entscheid des Bundesgerichts erfreut zur Kenntnis. Damit hat das Bundesgericht eine juristisch klare Grundlage für die nächsten Kantonsratswahlen im Jahr 2020 geschaffen.

Staatskanzlei
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