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Bezirke und Wuhrkorporationen sollen tragende Rolle im Wasserrecht behalten

Zweite Vernehmlassung zur Revision des Wasserrechtsgesetzes

(Stk/i) Das Wasserrechtsgesetz (WRG) wird an neue bundesrechtliche Aufgaben angepasst. Zu dieser Teilrevision hat das Umweltdepartement eine zweite Vernehmlassung eröffnet. Im Gegensatz zur ursprünglich geplanten Totalrevision sollen die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Bezirke und der Wuhrkorporationen unverändert weitergeführt werden.

Das Wasserrechtsgesetz erfuhr seit seiner Inkraftsetzung 1973 nur kleinere Anpassungen im Rahmen anderer Gesetzesrevisionen. Sowohl der Hochwasserschutz als auch die Wassernutzung waren in den letzten Jahren einem bedeutenden Wandel unterworfen. Den Kantonen wurden neue und komplexe Aufgaben übertragen wie etwa die Pflicht zur Renaturierung von Gewässern oder die Aufsicht über die kleinen Stauanlagen. Gleichzeitig fand im Umgang mit den Naturgefahren ein eigentlicher Paradigmenwechsel vom rein baulichen Hochwasserschutz hin zum umfassenden, integralen Risikomanagement statt. Deshalb ist eine Revision des Wasserrechtsgesetzes angezeigt.

Uneinheitliches Bild nach erster Vernehmlassung
Im Herbst 2016 wurde das totalrevidiertes WRG in die Vernehmlassung geschickt. Die über 70 Stellungnahmen zeigten kein einheitliches Bild. Insbesondere die vorgesehene Abschaffung der Wuhrkorporationen stiess auf breite Ablehnung. Somit wurde die Vorlage erneut überarbeitet und beschränkt sich nun auf eine Teilrevision. Im Wesentlichen werden die Zuständigkeiten für die neuen, bundesrechtlichen Aufgaben geregelt und veraltete Bestimmungen den heutigen Gegebenheiten angepasst.

An Wuhrkorporationen wird festgehalten
Die Wuhrkorporationen sollen ihre bisherigen Aufgaben in den Bereichen Hochwasserschutz und Gewässerunterhalt unverändert weiterführen. Auch bleibt die Hoheit der Bezirke über die Fliessgewässer unangetastet. Neu können Gemeinden Aufgaben einer Wuhrkorporation übernehmen, wenn sie den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren. Das Festhalten an den bisherigen Zuständigkeiten hat allerdings im Vergleich zu anderen Kantonen ohne Bezirke und Wuhrkorporationen, deutlich mehr Schnittstellen zur Folge, was wie bisher einen entsprechend grossen Aufwand bedeutet.

Die Vernehmlassung zur Teilrevision des Wasserrechtsgesetzes dauert bis zum 15. Mai 2018.

Staatskanzlei
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