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Die Prävention gegen Wildschäden wird verstärkt

Die totalrevidierte Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV) wird per 1. Mai 2018 in Kraft gesetzt. Neu geregelt werden insbesondere die Voraussetzungen für die Jagdprüfung. Ein stärkeres Gewicht erhält die Wildschadenprävention, um die Akzeptanz der Geschädigten zu erhöhen.

Die neue kantonale JWV regelt neben Zuständigkeitsfragen die Jagdausübung, die Wildlebensräume, den Wildschutz, die Hege, das Wildtiermanagement sowie den Wildschaden näher. Dazu wurden das Wildschadenreglement vom 12. März 1991 (SRSZ 761.112), das Jagdprüfungsreglement vom 10. Dezember 1991 (SRSZ 761.111) sowie das Hegereglement des Schwyzer Kantonalen Patentjägerverbands vom 21. Mai 1997 in die Verordnung integriert.

Modular aufgebaute Jagdprüfung

Die Jagdprüfung wird neu in drei Teilprüfungen gegliedert: Eine Eintrittsprüfung, eine Schiessprüfung und eine Theorieprüfung. Das Bestehen der Eintrittsprüfung ist Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Jagdlehrgang. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die gesamte Jagdprüfung modular aufgebaut wird. Die von den Kandidaten während des Jagdlehrgangs erbrachten Pflichtleistungen behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von fünf Jahren. Mit dieser Massnahme wird dem gesellschaftlichen Wandel in Bezug auf das Berufs- und Familienleben Rechnung getragen.

Neu wird über die Jagdkommission der Jägerschaft ein grosses Mitspracherecht in den Bereichen Hege und Jagdhundewesen eingeräumt. Die Alimentierung der Hegetätigkeit sowie der Fachgruppe Jagdhundewesen erfolgt über die ordentlichen Patenteinnahmen. Somit fliesst ein Teil der Regaleinnahmen für Leistungen zu Gunsten der gesamten Jägerschaft zurück.

Bei der Jagdausübung ergeben sich folgende Neuerungen: Wer an einer Jagd als Jagdgehilfe teilnehmen will, über keine anerkannte Jagdprüfung verfügt und sich nicht in der jagdlichen Ausbildung befindet, benötigt neu eine Treiberberechtigung. Diese Neuerung dient einerseits der Sicherheit im Jagdbetrieb und erleichtert andererseits den Vollzug durch die kantonale Wildhut.

Gratis Schutzmittel gegen Wildschäden

Im Kapitel Wildschaden wird der Wildschadenprävention ein hohes Gewicht eingeräumt. Neu können die Wildhüter Betroffenen Wildschadenschutzmittel gratis abgeben, damit diese Wildschäden verhindern können. Zudem verfügen die Wildhüter neu über die Kompetenz, entstandene Wildschäden bis zu einem Betrag von Fr. 3000.-- pro Ereignis schnell und unkompliziert zu regeln bzw. zu entschädigen. Der schätzungsweise erhobene Schaden wird entschädigt, sofern er die Bagatellschadensgrenze von Fr. 150.-- überschreitet. Bei der Schadenschätzung wird auf bestehende und bewährte Grundlagen abgestützt, in der Landwirtschaft auf die Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schweizerischen Bauernverbands und bei Schäden im Wald auf eine für den Kanton adaptierte Form der Entschädigungspraxis des Kantons Bern.

Dadurch soll eine breite Akzeptanz auf Seiten der Geschädigten erreicht werden. Der bisherige Wildschadenausschuss wird beibehalten und in seiner Funktion gestärkt. Dieser kommt bei Streitigkeiten oder bei Nachschatzungen von Wildschäden zum Zug.

Umweltdepartement


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