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Attraktive Besteuerung für alle Schwyzer Unternehmen

Einleitung der Vernehmlassung zur Umsetzung der SV17 und zur Nachführung von Bundesrecht

(FD/i) Mit der Umsetzung der Steuervorlage 17 (SV17) will der Regierungsrat den Wirtschaftsraum Schwyz steuerlich stärken. Dieses Ziel lässt sich auf zwei unterschiedlichen Wegen erreichen. Für die juristischen Personen sollen bei der Variante Steuersatzsenkung die Gewinn- und Minimalsteuersätze gesenkt werden, während bei der Variante Gesamtsteuersatz neu ein im ganzen Kanton geltender tiefer Steuersatz eingeführt werden soll. Der Kanton wird dadurch für alle Unternehmen (juristische Personen) attraktiver. Beide Varianten schaffen zudem beste Voraussetzungen, um die heute noch privilegiert besteuerten Statusgesellschaften im Kanton zu halten und neue Unternehmen zur Ansiedlung bewegen zu können. Der Regierungsrat schickt beide Umsetzungsvarianten in die Vernehmlassung. Gleichzeitig eröffnet er auch die Vernehmlassung zur Nachführung von übrigem Bundessteuerrecht.

Mit der SV17 will der Bund die Standortattraktivität der Schweiz wahren und die internationale Akzeptanz der schweizerischen Unternehmensbesteuerung sowie die Ergiebigkeit der Erträge der Unternehmenssteuern sicherstellen. Die SV17 ist notwendig, weil die kantonalen Steuerregimes für Statusgesellschaften international nicht mehr akzeptiert werden und diese Gesellschaften für die Schweiz eine grosse wirtschaftliche Bedeutung haben. Die aktuelle Vorlage des Bundes vom 21. März 2018 räumt den Kantonen bei der Umsetzung der SV17 einen gewissen Gestaltungsspielraum ein. Der Regierungsrat will die Standortattraktivität des Kantons mit einer Kombination aus steuertariflichen und anderen Massnahmen stärken. Im Vordergrund stehen attraktive Steuersätze. Davon können alle Unternehmen profitieren.

Attraktive Unternehmensbesteuerung – unterschiedliche Varianten
Mit attraktiven Steuersätzen für alle Unternehmen kann die heutige Steuerattraktivität des Kantons im interkantonalen und internationalen Wettbewerb weiter gestärkt werden. Dies sichert Arbeitsplätze und Steueraufkommen auch in Zukunft. Erreichen lässt sich dieses Ziel nach Ansicht des Regierungsrates auf zwei unterschiedlichen Wegen.

Bei der Variante Steuersatzsenkung sollen der Steuersatz für Unternehmensgewinne auf 2.00% (heute 2.25%) und der Minimalsteuersatz (Kapitalsteuer) auf 0.03‰ (heute 0.4‰) gesenkt werden. Damit würde sich die effektive Steuerbelastung (inkl. direkte Bundessteuer) für Gewinne juristischer Personen je nach Gemeinde massgeblich reduzieren. Insbesondere in den Höfner Gemeinden läge sie mit rund 12% auf einem international sehr attraktiven Niveau. Bei der Variante Gesamtsteuersatz soll ein im ganzen Kanton geltender Steuersatz für die Gewinnsteuer von 5.80% und von 0.07‰ für die Minimalsteuer eingeführt werden. Mit dieser Variante könnte das heute im Bereich der Unternehmensbesteuerung bestehende starke Besteuerungsgefälle (Steuerdisparität) zu Gunsten eines gesamtkantonalen attraktiven Wirtschaftsraums beseitigt werden. Ein kantonaler Gesamtsteuersatz von 5.80% führte in sämtlichen Gemeinden zu einer effektiven Steuerbelastung von ebenfalls attraktiven 12.51%, was je nach Gemeinde eine Reduktion von bis zu einem Fünftel bedeutete.

Unternehmerische Innovation fördern
Für Forschung und Entwicklung soll ein zusätzlicher Abzug von 50% und für Erträge aus Patenten (und vergleichbaren Rechten) eine Entlastung von 90% (attraktive Patentbox) eingeführt werden. Davon können auch Personengesellschaften profitieren. Der Regierungsrat will mit diesen beiden Massnahmen ganz gezielt einen positiven Anreiz für die unternehmerische Innovation schaffen, was sich zusammen mit der Steuersatzmassnahme bei den juristischen Personen auch positiv auf die Neuansiedlung von technologieorientierten Unternehmen auswirken wird.

Finanzierung und innerkantonaler Ausgleich
Die kantonale Umsetzung der SV17 ist ohne allgemeine Steuermehrbelastung der natürlichen Personen finanzierbar. Durch die SV17 werden dem Kanton aus der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer jährlich rund 29 Mio. Franken zusätzliche Mittel zufliessen. Weil die Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden aufgrund der Tarifreduktion weniger Unternehmenssteuererträge erzielen werden, sollen sie während acht Jahren ab Inkrafttreten der kantonalen Umsetzung einen Ausgleich erhalten, der aus dem zusätzlichen Bundessteueranteil finanziert wird. Es wird davon ausgegangen, dass die attraktive Besteuerung zu einem Zuwachs beim Unternehmenssteuersubstrat führen wird, weshalb die Steuererträge bis zum Ende der Übergangszeit annähernd wieder das frühere Niveau erreicht haben werden. Weiter werden Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden aus der bundesrechtlich vorgegebenen Mindestbesteuerung für Dividenden von 70% (heute 50%) Mehreinnahmen erzielen, welche sich allein für den Kanton jährlich auf rund 17 Mio. Franken belaufen werden.

Nachführung von Bundesrecht
Neben der Umsetzung der SV17 bildet auch die Nachführung von Bundesrecht Teil der Vernehmlassung. Diese erfolgt zeitgleich, allerdings in einer separaten Vorlage. Seit der letzten, am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Steuergesetzrevision ist aufgrund verschiedener Änderungen im Bundesrecht erneut zwingend umzusetzender Anpassungsbedarf auf kantonaler Ebene entstanden. Davon betroffen sind in erster Linie die Bestimmungen zur Quellensteuer, zum Steuererlass und Steuerstrafrecht sowie zur Besteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken.

Zeitplan
Beide Vorlagen (Umsetzung der SV17 und Nachführung von Bundesrecht) sollen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Vernehmlassung dauert ab sofort bis 10. Juli 2018.

Finanzdepartement

Die ausführlichen Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier.

 


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