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Totalrevision des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes

Stellungnahme zum Ergebnis der Kommissionsberatung und Überweisung an den Kantonsrat

(Stk/i) Das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG) stammt aus dem Jahr 1927. Es ist aktuell das älteste kantonale Gesetz und vermag in der heutigen Form den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, insbesondere den Belangen der Denkmalpflege, nicht mehr zu genügen. Damit mehr Klarheit und Rechtssicherheit in den Bereichen Denkmalpflege und Archäologie erreicht werden kann, hat der Regierungsrat der zuständigen kantonsrätlichen Kommission für Bildung und Kultur (BKK) einen totalrevidierten Gesetzesentwurf zu einem Denkmalschutzgesetz (DSG) zur Beratung vorgelegt.

Kantonales Schutzinventar
Ein Kernelement der Vorlage, die Schaffung eines kantonalen Schutzinventars für Objekte, denen ein erheblicher kultureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt, war in der Kommission unbestritten. Die Schutzobjekte sind nach Meinung der BKK aber im Inventar genauer zu umschreiben als dies im heutigen KIGBO der Fall ist. Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung soll dies vorgeben. Die heutigen KIGBO-Objekte werden mit Inkrafttreten des DSG ins neue Schutzinventar überführt. In einem zweiten Schritt soll gemeindeweise eine Inventarbereinigung erfolgen. Dabei soll überprüft werden, welche Objekte neu ins Inventar aufzunehmen, welche im Inventar verbleiben und welche Objekte aus dem Inventar zu entlassen sind. Betroffene Grundeigentümer können gegen die Überführung ihres Objektes begründete Einsprache erheben. Neuaufnahmen ins kantonale Schutzinventar können ebenfalls angefochten werden. Alle inventarisierten Schutzobjekte sollen künftig zudem im Grundbuch angemerkt werden. Bisher geschah dies nur dann, wenn an die Restaurierung eines Objektes Bundessubventionen ausgerichtet wurden. Die Kosten für die Eintragung im Grundbuch soll nach Meinung einer Kommissionsmehrheit der Kanton übernehmen, was der Regierungsrat ablehnt. Ebenfalls lehnt der Regierungsrat den Kommissionsbeschluss betreffend Streichung einer minimalen Unterhaltspflicht ab.

Ortsbildschutz
Im Bereich Ortsbildschutz soll die kantonale Denkmalpflege im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur noch dann zwingend beigezogen werden, wenn es sich um Ortsteile handelt, die mit dem höchsten Erhaltungsziel (Substanzerhaltung, sog. «ISOS-A-Gebiete») im Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) bezeichnet sind. Bei allen anderen ISOS-Gebieten, wo es um die Erhaltung der gewachsenen Struktur («ISOS-B-Gebiete») oder um die Erhaltung des Charakters eines Ortsbildes («ISOS-C-Gebiete») geht, nimmt die Denkmalpflege nur noch im Rahmen des Planungsverfahrens (kantonale und kommunale Nutzungspläne) Stellung. Damit wächst die Verantwortung der Gemeinden im Bereich Ortsbildschutz unmittelbar an. Es obliegt inskünftig zu wesentlichen Teilen den kommunalen Behörden, Sorge zu ihren Ortsbildern zu tragen.

Kosten für archäologische Abklärungen
Eine Kommissionsmehrheit will Kosten, die sich aus archäologischen Abklärungen bei Bauprojekten ergeben, nicht dem Bauherrn oder Eigentümer überbinden. Auch Kosten im zumutbaren Rahmen von ungefähr Fr. 10 000.-- sollen nicht – wie vom Regierungsrat ursprünglich vorgeschlagen – auf die Bauherrschaft überwälzt werden, sondern vom Lotteriefonds getragen werden.

Kommission für Denkmalschutz
Eine Mehrheit der BKK erachtet es als wichtig, dass der Fachstelle eine Kommission zur Seite gestellt wird, die vom Regierungsrat und den Gemeinden bei wichtigen Fragen des Denkmalschutzes, der Archäologie und des Ortsbildschutzes sowie bei strittigen Unterschutzstellungen beigezogen werden kann. Die Entscheide können damit breiter abgestützt werden und erfahren eine höhere Akzeptanz. Die Kommission soll gemäss einer Kommissionsmehrheit vom Regierungsrat gewählt werden und er soll auch das Präsidium festlegen. Eine Minderheit beantragt, dass die Kommission für Denkmalschutz vom Kantonsrat gewählt wird. Eine weitere Kommissionsminderheit und der Regierungsrat lehnen die Einsetzung einer Kommission ab.

Behandlung voraussichtlich im Februar 2019
Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. In der Detailberatung sind verschiedene Abänderungsanträge gestellt worden. Die Vorlage wurde an fünf Kommissionssitzungen vorberaten und intensiv diskutiert. Insgesamt fand die vom Regierungsrat vorgeschlagene Stossrichtung jedoch eine weitgehend gute Aufnahme und wurde im Allgemeinen positiv gewürdigt. Der Regierungsrat überweist das Geschäft zur Beratung an den Kantonsrat. Dieses wird voraussichtlich in der Februarsession behandelt.

Staatskanzlei
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