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Teilrevision des kantonalen Waldgesetzes

Regierungsrat leitet Vernehmlassungsverfahren ein

(Stk/i) Seit der Inkraftsetzung des Waldgesetzes im Jahre 1993 erfolgten auf Stufe Bund verschiedene Gesetzesanpassungen. Mit der Teilrevision der bundesrätlichen Waldverordnung im Jahre 2016 erfolgten Anpassungen in den Bereichen Schadorganismen, Klimawandel, Arbeitssicherheit und statische Waldgrenzen. Die Teilrevision des Kantonalen Waldgesetzes beinhaltet einerseits die notwendigen Anpassungen an das Bundesrecht, anderseits schafft sie die Möglichkeit, bisherige staatliche Aufgaben künftig an Forstbetriebe mit forstfachlicher Führung zu delegieren.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. August 2016 die Teilrevision der Waldverordnung genehmigt. Die neuen Bestimmungen der eidgenössischen Waldverordnung zielen darauf ab, den Wald künftig besser vor Schadorganismen zu schützen, ihn für die Herausforderungen des Klimawandels zu wappnen und die Holznutzung sowie die Arbeitssicherheit bei der Holzernte zu erhöhen. Schliesslich ermöglicht es das neue Recht, auch ausserhalb der Bauzonen statische Waldgrenzen festzulegen.

Mit den entsprechenden Beschlüssen folgte der Bundesrat dem Parlament, welches das Waldgesetz im März 2016 ergänzt hatte. Das revidierte Waldgesetz und die Revisionspunkte in der Waldverordnung traten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Die Änderungen im Bereich der praktischen Weiterbildung gelten seit dem 1. Januar 2018. Zudem hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 17. August 2016 das Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich aufgehoben und die Pflanzenschutzverordnung geändert.

Der Regierungsrat beauftragte das Umweltdepartement, die Teilrevision des Kantonalen Waldgesetzes vorzubereiten. Die Teilrevision nimmt die punktuellen Ergänzungen der eidgenössischen Waldgesetzgebung auf und regelt deren Vollzug auf Kantonsebene. Zudem berücksichtigt sie die Anliegen der Motion M 8/15 „Subsidiarität in der Waldbewirtschaftung – Delegation von Aufgaben an Dritte“. Neue rechtliche Grundlagen soll ermöglichen, dass bisherige staatliche Aufgaben künftig an Forstbetriebe mit forstfachlicher Führung delegiert und für bestimmte forstliche Tätigkeitsbereiche Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden können.

Die Vernehmlassung dauert bis am 15. Juli 2019.

Staatskanzlei
Information

Die vollständigen Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier.

 

Staatskanzlei


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