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Organisation des Grundbuch- sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursinspektorats

Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

(Stk/i) Der Regierungsrat hat die Vorlage zur Organisation des Grundbuch- sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursinspektorates zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.

Die Verantwortung für das Grundbuch- und das Schuldbetreibungsinspektorat soll nach der Vorlage des Regierungsrates vollständig dem Kantonsgericht übertragen werden. Neu sollen die Inspektoren vom Kantonsgericht angestellt, beaufsichtigt und organisiert werden. In den beiden kantonalen Einführungsgesetzen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs soll klargestellt werden, dass die Inspektorate auch fortan im Anstellungsverhältnis oder stattdessen als freischaffende Private beschäftigt werden können. Die Entscheidung über die eine oder die andere Form des Rechtsverhältnisses zum Kanton soll dem Kantonsgericht obliegen.

Aufgaben von Regierungsrat und Kantonsgericht nach der geltenden Ordnung
Das Grundbuch ist im Kanton Schwyz nach politischen Gemeinden angelegt. Geführt wird es in sieben Grundbuchkreisen von den Bezirken. Grundbuchverwalter sind die Notare, die unter der Dienstaufsicht der Bezirksräte und unter fachlicher Aufsicht des Kantonsgerichts stehen. Für die Aufsichtsausübung durch das Kantonsgericht ist im Kanton Schwyz seit langem ein Grundbuchinspektor eingesetzt. Ausgeübt wird dieses Amt seit je von einem freischaffenden Rechtsanwalt im Nebenamt. Ähnlich ist auch für die Aufsichtsausübung in Belangen der Schuldbetreibung und des Konkurses ein Rechtsanwalt als Inspektor eingesetzt. Beide Inspektoren werden vom Regierungsrat angestellt. Sie sind auch administrativ der Verwaltung zugeordnet. Ihre Arbeit verrichten sie aber zu wesentlichen Teilen im Verantwortungsbereich des Kantonsgerichts.

Klarere Zuweisung der Verantwortlichkeiten
Grundbuchinspektor und Schuldbetreibungsinspektor haben bereits bislang mit ihrer Kontrolltätigkeit wesentlich zur Qualitätssicherung und -steigerung bei den beaufsichtigten Grundbuch-, Konkurs- und Betreibungsämtern beigetragen. Verantwortlich für die beiden Inspektorate soll künftig allein das Kantonsgericht sein. Die dem Kanton zukommenden Aufgaben, welche die Entwicklung und Weiterentwicklung der Grundbuchführung betreffen, verbleiben dagegen beim Regierungsrat und bei der Verwaltung (Betreuung der Rechtsetzung, Beziehungen zum Bund, Einleitung und Subventionierung der Grundbuchbereinigung und Weiterentwicklung des Informatikgrundbuches sowie des elektronischen Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuch). Durch die klarere Zuweisung der Verantwortlichkeiten verspricht sich der Regierungsrat denn auch eine erhöhte Wirkung der Aufsichtstätigkeit, was im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens breite Zustimmung fand.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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