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Neues Gesetz über die Magistratspersonen

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

(KR/i) Die Staatswirtschaftskommission gibt das neue Gesetz über die Magistratspersonen in die Vernehmlassung. Darin werden insbesondere die offenen Fragen zur Entlöhnung und der finanziellen Folgen bei Nichtwiederwahl oder Rücktritt von Regierungsräten und Richtern geregelt.

Anstoss zur Erarbeitung des Gesetzes war ein 2014 erheblich erklärtes Postulat zum Status von Magistratspersonen, das namens der Rechts- und Justizkommission eingereicht wurde. Darin wurde festgehalten, dass rund um den Status von Magistratspersonen manche Fragen nicht gesetzlich geregelt sind. Mit der vorliegenden Vorlage werden die Rechtsstellung für die Regierungsräte und für die voll- und teilamtlichen Richter geregelt. Um allfälligen Interessenkonflikten seitens Regierungsrat vorzubeugen, hat die Staatswirtschaftskommission an Stelle der Regierung die Federführung bei der Erarbeitung der Vorlage übernommen.

Vollamt statt Hauptamt
Die Besoldung des Regierungsrates basiert bisher auf einem Gesetz aus dem Jahr 1968. Die Funktion des Regierungsrates wurde unter den damaligen Verhältnissen als so genanntes Hauptamt betrachtet. Das bedeutete, dass für die Mitglieder des Regierungsrats weitere Mandate auf privater Basis möglich und geduldet waren. Bedingt durch die Entwicklungen in den letzten 50 Jahren ist das Amt eines Regierungsrates auch im Kanton Schwyz heute als Vollamt zu betrachten und entsprechend zu entlöhnen. Die Vorlage setzt die Entlöhnung der Regierungsräte bei 110 % der höchsten Lohnklasse der Verwaltung an. Das entspricht einer Entschädigung von rund Fr. 250 000.

Einmalige Abfindung statt Ruhegehalt
Ein weiterer Kernpunkt ist die Regelung des Austritts aus dem Amt. Die bisherigen auf Lebezeiten ausgerichteten Ruhegehälter der Regierungsräte sollen durch eine einmalige Abfindung bei Nichtwiederwahl oder Rücktritt ersetzt werden. Wird ein Richter nicht mehr wiedergewählt, sieht die Vorlage ebenfalls eine einmalige Abfindung vor. Im Weiteren regelt das Gesetz das Verfahren einer Nichtwiederwahl eines Richters, insbesondere die Pflicht der vorberatenden Kommission des Kantonsrates, einen Richter in der Regel sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer anzuhören, sofern die Kommission beabsichtigt, ihn nicht mehr zur Wiederwahl vorzuschlagen.

Die Vernehmlassung dauert bis 31. Januar 2020. Die Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier

Staatswirtschaftskommission


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