Navigieren im Kanton Schwyz

Änderung des Polizeigesetzes auf Kurs

Regierungsrat verabschiedet Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

(Stk/i) Kernpunkt der Revision des kantonalen Polizeigesetzes sind griffigere Massnahmen im Umgang mit Gefährdern, Drohern und Stalkern. Bei häuslicher Gewalt und anderen Gewaltformen soll die Kantonspolizei gefährliche Entwicklungen besser erkennen, einschätzen und unterbinden können. Zu diesem Zweck, aber auch zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, sollen die technischen und elektronischen Überwachungsmöglichkeiten der Polizei ausgebaut werden. Gleichzeitig werden die Leitplanken für einen verhältnismässigen, die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger respektierenden Umgang mit diesen zusätzlichen Instrumenten gesetzt. In der Vernehmlassung wurde die Gesetzesvorlage gut aufgenommen.

Legalitäts-, Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip
Die polizeiliche Generalklausel vermag eine fehlende gesetzliche Grundlage nur zu ersetzen, wenn fundamentale Rechtsgüter des Staates oder der Individuen bedroht sind und die gesetzlich vorgesehenen Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Ist eine Gefährdungslage berechen- und vorhersehbar, ist der Gesetzgeber gefordert, deren Handhabung zu normieren. In diesem Sinn sollen im Polizeigesetz verschiedene Sicherheitslücken geschlossen und klare Rechtsgrundlagen für die zusätzlichen Kompetenzen der Polizei zur Abwehr neuer Schadenpotentiale geschaffen werden. Trotz der vom Datenschutzbeauftragten hervorgehobenen Bedeutung des Bestimmtheitserfordernisses an die gesetzliche Grundlage muss das Polizeirecht mit Verallgemeinerungen leben, weil sich die Gefährdungsarten und -formen wie auch die wandelbaren Verhältnisse nicht immer spezifisch und abschliessend erfassen lassen. Umso zentralere Bedeutung kommt bei allen polizeilichen Massnahmen – wie auch in der Vernehmlassung betont wurde – dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu. Die Kantonspolizei ist sich dieser Verantwortung bewusst und ordnet ihr Handeln dem Übermassverbot unter.

Bedrohungsmanagement
Ziel des Bedrohungsmanagements ist es, die Vorzeichen einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schweren Gewalttat zu erkennen, deren Eintrittswahrscheinlichkeit einzuschätzen und die Situation zu entschärfen. Die Kantonspolizei kann dabei auf die Zusammenarbeit mit anderen Kantonspolizeien setzen, die bereits über ausgewiesene Erfahrungen mit wissenschaftlich verifizierten Risikoassessmenttools verfügen. Um die Puzzleteile, die das Bild des «Gefährders» ergeben, zusammensetzen und ein abgestimmtes, wirksames Vorgehen sicherstellen zu können, ist ein behördenübergreifender Informationsaustausch unerlässlich. Auch wenn Gefährder oft am Rand der Gesellschaft agieren, können sie diese verletzlich treffen. In der Vernehmlassung wurden Notwendigkeit und Nutzen der gesetzlichen Implementierung des Bedrohungsmanagements bejaht.

Herausforderungen der Digitalisierung
Mit dem rasanten Wandel von der analogen in eine digitale Welt werden die klassischen Formen der polizeilichen Datenbearbeitung durch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien überlagert. Um grenzüberschreitende, organisierte und cybermässige Kriminalität zielgerichtet bekämpfen zu können, muss die Polizei berechtigt werden, neue ICT-Technologien einzusetzen und ihre Datensysteme im Rahmen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit zu vernetzen. Dabei gilt es, den in der Schengener Datenschutzrichtlinie verlangten Standards an den Persönlichkeitsschutz, die Datensicherheit und -kontrolle Nachachtung zu verschaffen.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken