Navigieren im Kanton Schwyz

Teilrevision des Gesetzes über die Sozialhilfe

Vernehmlassung eröffnet

Schwyz, 18. Juli 2016

Teilrevision des Gesetzes über die Sozialhilfe

Vernehmlassung eröffnet

 

(Stk/i) Der Regierungsrat verabschiedet die Teilrevision des Gesetzes über die Sozialhilfe und beauftragt das Departement des Innern die Vernehmlassung durchzuführen. Neu soll im Gesetz normiert werden, dass die SKOS-Richtlinien für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend sind, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorschreiben. Zudem sollen die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um den Grundbedarf für den Lebensunterhalt einerseits generell für alle anspruchsberechtigen Personen und andererseits spezifisch bei den jungen Erwachsenen kürzen zu können.

Mit der vom Kantonsrat erheblich erklärten Motion M 3/14 „Kostenoptimierung in der Sozialhilfe“ wurde der Regierungsrat eingeladen, eine Gesetzesrevision vorzubereiten, mit welcher die Sozialhilfeleistungen auf 90% der Kosten beschränkt werden, die sich bei der Anwendung der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ergeben würden. Zugleich wurde eine Verstärkung des Anreizsystems gefordert. Zudem soll die Umsetzung der Motion M 3/15 „Entlassung aus der Sozialhilfe: Anreize für Junge erhöhen“, die in ein Postulat umgewandelt wurde, geprüft werden. Dieser politische Vorstoss beinhaltet die Forderung, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei jungen Erwachsenen zu reduzieren.

SKOS-Richtlinien – Normierung auf Gesetzesstufe
Bisher fand sich lediglich ein statischer Hinweis zur Anwendung der SKOS-Richtlinien auf Verordnungsstufe. Die Richtlinien haben sich in der Praxis bewährt und werden in der Schweiz als wegleitend anerkannt. Die Motion M 3/14 verlangt auf Gesetzesstufe eine Kürzung der nach den SKOS-Richtlinien zur Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes zu erbringenden staatlichen Leistungen um 10%. Die Konsequenz dieser Motion ist, dass die grundsätzliche Massgeblichkeit der SKOS-Richtlinien ebenfalls auf Gesetzesstufe zu verankern ist (und nicht nur die Kürzung).

Generelle Kürzung von Sozialhilfeleistungen
Der Auftrag des Kantonsrates wird umgesetzt, womit der Grundbedarf für den Lebensunterhalt generell um 10% gekürzt wird. Diese von den SKOS-Richtlinien abweichende kantonale Bestimmung soll im Gesetz normiert werden. Situationsbedingte Leistungen erfolgen im Einzelfall bedarfs- und zweckorientiert, weshalb eine pauschale Reduktion als nicht sachgerecht und in der Praxis als nicht umsetzbar erachtet wird. Um das Ziel der Leistungen mit Anreizcharakter nicht zu gefährden und mit Blick auf die Einhaltung der ausgewogenen Werte unter den Zentralschweizer Kantonen, soll auf eine zusätzliche Einschränkung der finanziellen Bandbreiten im Bereich der Integrationszulagen und der Einkommens-Freibeträge verzichtet werden.

Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt bei jungen Erwachsenen
Als junge Erwachsene gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Im Rahmen der teilrevidierten SKOS-Richtlinien wurde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei jungen Erwachsenen im Einpersonenhaushalt um 20% reduziert, sofern die junge erwachsene Person nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnimmt oder keine angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine eigenen Kinder betreut. Aufgrund der Fokussierung auf die Anreizelemente soll die Senkung des bereits reduzierten Grundbedarfs um zusätzliche 20% auf alle jungen Erwachsenen, unabhängig von ihrer Wohnform, ausgedehnt werden, sofern sie nicht eines der Ausnahmekriterien erfüllen. Diese von den SKOS-Richtlinien abweichende kantonale Bestimmung soll ebenfalls im Gesetz normiert werden.

Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit Bedürftiger – Übergangsregelung
Im teilrevidierten Sozialhilfegesetz soll die Bestimmung, wonach die Heimatgemeinde für Kantonsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Kanton nach Massgabe des Bundesrechts kostenpflichtig ist, aufgehoben werden. Mit der Abschaffung der Kostenersatzpflicht der Heimatgemeinde soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die eidgenössischen Räte im Zuständigkeitsgesetz die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons aufgehoben haben. Es soll eine dem Bundesrecht analoge Übergangsregelung geschaffen werden.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. Oktober 2016.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Vernehmlassungsbericht und Vernehmlassungsvorlage


Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken