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Anträge für Tarifkorrekturen bei der Quellensteuer bis Ende Mai möglich

Verlängerung Antragsfrist

(FD/i) Als weitere Massnahme in Zusammenhang mit COVID-19 können quellensteuerpflichtige Personen neu bis 31. Mai 2020 Tarifkorrekturen beantragen.

Quellensteuerpflichtige Personen müssen keine Steuererklärung einreichen, können aber für das vergangene Steuerjahr einen Antrag auf nachträgliche Gewährung von Abzügen stellen, die in den Steuertarifen nicht berücksichtigt sind (sogenannter Antrag um Tarifkorrektur). Die bereits abgerechnete Quellensteuer wird anschliessend um diese Abzüge korrigiert und der Steuerbetrag neu berechnet. Ein allfälliges Guthaben wird der quellensteuerpflichtigen Person zurückerstattet.

Die Frist für die Geltendmachung solcher Abzüge endet am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres. Analog zur ordentlichen Steuererklärung wurde für quellensteuerpflichtige Personen die Antragsfrist für nachträgliche Tarifkorrekturen bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer vom 31. März auf den 31. Mai 2020 erstreckt.

Finanzdepartement


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