Navigieren im Kanton Schwyz

Teilrevision des landwirtschaftlichen Schätzungsgesetzes

Vernehmlassungsverfahren mit Gegenvorschlag eröffnet

(Stk/i) Seit Januar 2019 läuft die generelle Neuschätzung in der Landwirtschaft. Mit der Motion M 14/19 wird verlangt, dass der Kantonsrat rückwirkend auf den 1. Januar 2018 über generelle Neuschätzungen in der Landwirtschaft entscheiden kann. Der Regierungsrat lehnt eine Änderung des landwirtschaftlichen Schätzungsgesetzes im Sinne der Motion ab und macht einen Gegenvorschlag. Das Finanzdepartement wurde mit der Durchführung der Vernehmlassung beauftragt. Diese dauert bis Mitte Juli 2020.

Seit Anfang des letzten Jahres läuft die gesetzmässige Umsetzung der generellen Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe. Diese Neuschätzung mit Wirkung für die Steuerperiode 2018 wurde ausgelöst, weil der Bund eine neue eidg. Schätzungsanleitung verabschiedete und die Auswirkungen auf die Schätzungswerte im Durchschnitt 34% ausmachen. Mehrere Hundert Neuschätzungen stehen bereits zum Versand bereit. Obwohl die generelle Neuschätzung im Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe vorgesehen ist, erwuchs ihr von Anfang an Widerstand. Es wurde vor allem geltend gemacht, dass sich wegen der Neuschätzung die Steuerveranlagungen verzögern würden und provisorisch bezogene staatliche Leistungen (z.B. Prämienverbilligung, Stipendien) deshalb nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung eventuell zurückbezahlt werden müssten. Dies stelle für viele landwirtschaftliche Grundeigentümer ein Problem dar.

Motion bewirkt Ungleichbehandlung und jahrelange Rechtsunsicherheit
Im Oktober 2019 hat der Kantonsrat die Motion M 14/19 mit einer Stimme Unterschied für erheblich erklärt. Diese verlangt, dass das landwirtschaftliche Schätzungsgesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2018 so geändert werde solle, dass der Kantonsrat zur Anordnung von generellen Neuschätzungen in der Landwirtschaft zuständig erklärt werde. Der Regierungsrat wendete dagegen erfolglos ein, dass eine solche rückwirkende Gesetzesänderung mit dem Ziel, die laufende generelle Neuschätzung zu verhindern, gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verstossen und zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen führen würde, deren landwirtschaftliches Grundstück aus objektbezogenen individuellen Gründen neubewertet werden müsste. Weil die Gesetzesänderung im konkreten Anwendungsfall selbst nach Jahren noch gerichtlich angefochten werden könnte, würde zudem für lange Zeit grosse Rechtsunsicherheit bestehen.

Gegenvorschlag mit späterer Anwendbarkeit der Neuschätzungswerte
Damit die fortgeschrittenen Arbeiten an der laufenden Neuschätzung weitergeführt und möglichst rasch wieder Rechtssicherheit geschaffen werden kann, hat der Regierungsrat zusätzlich zur Motionsvorlage einen Gegenvorschlag ausarbeiten lassen. Danach würde die laufende Neuschätzung zu Ende geführt, die Neuschätzungswerte hingegen erst ab der Steuerperiode 2021 Anwendung finden. Weil sich die Steuerveranlagung nicht mehr verzögern würde, könnten auch die staatlichen Leistungen definitiv berechnet und ausgerichtet werden.

Vernehmlassungsverfahren mit zwei Vorlagen
Das Finanzdepartement wurde beauftragt, bis Mitte Juli 2020 eine Vernehmlassung zu einer Teilrevision des landwirtschaftlichen Schätzungsgesetzes durchzuführen. Vernehmlassungsgegenstand sind die Motionsvorlage und der Gegenvorschlag. Die Behandlung der Vorlagen durch das Parlament ist im vierten Jahresquartal vorgesehen.

Staatskanzlei
Information


Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken